(1) Personen, die aus der Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten
Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und
nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der
Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie
in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder
unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf
Monaten verlängert sich um Zeiten, während derer der Versicherte
(10.Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 3 lit. a) - 1.1.1986 .
a) auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs -, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,
b) Anspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,
c) ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst auf Grund der Bestimmungen Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf
Grund des Wehrgesetzes 19902001, BGBl. I Nr. 305146, leistet, sofern infolge
dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz besteht. (21.Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 5) - 1.8.1996 .
(2) Der Versicherungsträger hat dem ausgeschiedenen Versicherten eine Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung zuzustellen. Das Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung beim Versicherungsträger geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Abs. 1 lit. a, b oder c genannten Zeiten, so beginnt diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten Zustellung der Verständigung erst mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu laufen.
(3) Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
1. nach dem Tode des Versicherten
a) von einer überlebenden, gemäß § 83 als Angehörige geltenden Person oder
b) von einer überlebenden, gemäß § 10 als Familienangehörige geltenden Person;
(16.Nov., BGBl. Nr. 643/1989, Art. I Z 3) -
1.1.1990 .
2. nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder,
Scheidung der Ehe vom
und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partner/Partnerin und
3. nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten gemäß Z 1 lit. a oder b zur Weiterversicherung berechtigt wären, oder von den im Inland zurückbleibenden Kindern, Enkeln, Wahl- oder Stiefkindern,
solange die zur Weiterversicherung
berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung
pflichtversichert ist. Für die Antragsfrist gilt Abs. 2 mit der Maßgabe,
daß die Frist in den Fällen der Z 1 mit dem auf den Tag des Todes des
Versicherten folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten mit dem auf
das Ende der Versicherung (§ 7 Abs. 1 Z 6) folgenden Tag, in den Fällen
der Z 2 mit dem auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe
oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
folgenden Tag, in den Fällen der Z 3 mit dem Tag des Ausscheidens des
Versicherten aus der Pflichtversicherung zu laufen beginnt. Diese
Personen können innerhalb der gleichen Frist durch gesonderte Anmeldung
die Familienversicherung bezüglich aller jener Familienangehörigen
fortsetzen, auf welche die Voraussetzungen des § 10 gegenüber dem
Weiterversicherten zutreffen. (10.Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 3
lit. b) - 1.1.1986 .
(4) In den Fällen des Abs. 3 können die dort genannten Personen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, auch eine Weiterversicherung in der Krankenversicherung fortsetzen.
(5) Personen, die gemäß Abs. 1 oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 abgelehnt wurde, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung des Antrages auf die Bescheinigung geltend machen. Das Recht auf Weiterversicherung steht auch Personen zu, deren vorläufige Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 endet, wenn sie dieses Recht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des ablehnenden Pensionsbescheides geltend machen.
(6) Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung an. In den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist, in den Fällen des Abs. 5 beginnt die Weiterversicherung mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung bzw. des ablehnenden Pensionsbescheides folgenden Tag.
(7) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
2. durch Ausschluß gemäß § 11.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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