(1) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:
1. nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet der Republik
Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen
Erwerbstätigkeit
im Sinne des § 2 Abs. 1
Z 1 und 2 und § 3
Abs. 3 und 4, die bei
früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes
über die Versicherungspflicht die
Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründet hätte und
während derer der Versicherte
seinen Lebensunterhalt überwiegend aus
dem Ertrag dieser
Erwerbstätigkeit bestritten hat; diese Zeiten
zählen für die
Erfüllung der Wartezeit, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 3,
mit der vollen zurückgelegten Dauer. Für die Bemessung
der Leistungen gelten in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung
einer derartigen Erwerbstätigkeit
bei Versicherten der
der Geburtsjahrgänge bis 1905 ...........
8 Monate,
bei Versicherten der
der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916 ......
7 Monate,
bei Versicherten der
der Geburtsjahrgänge 1917 und später ....
6 Monate,
an Ersatzzeit als erworben; ein Rest von weniger als
12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen
Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für
jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles
Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben
gilt; unter denselben Voraussetzungen gelten bei Personen, die
erst nach dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht auf Grund
von Änderungen der Bestimmungen über die Kammermitgliedschaft
in die Pflichtversicherung einbezogen werden, die vor dieser
Einbeziehung zurückgelegten Zeiten der selbständigen
Erwerbstätigkeit als Ersatzzeiten. Diese Zeiten sind, wenn in
einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der
Kindererziehung (§§ 116a und 116b) vorliegen, so zu lagern, daß
sie sich mit diesen überdecken; (21.
Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 40) - 1.8.1996 .
2. Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
a) während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;
b) sich in Anstaltspflege befunden hat,
die unmittelbar an eine Zeit im Sinne der lit. a anschließt und die im
ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsdienst oder der
Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig
zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat; (7. Nov., BGBl. Nr. 648/1982,
Art. I Z 13 lit. a und Ü.Art. II Abs. 2) - 1.1.1983 .
c) sonst eine Wehr- oder
Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften erfüllt hat; (7. Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 13 lit.
a) - 1.1.1983 ; (18. Nov., BGBl. Nr. 677/1991, Art. I Z 49) - 28. 12.
1991.
3. Zeiten, in denen der Versicherte auf
Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder
Ausbildungsdienst - ausgenommen Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 8
Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - oder auf Grund
der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder
außerordentlichen Zivildienst geleistet hat; (18. Nov., BGBl. Nr.
677/1991, Art. I Z 50) - 1.1.1992 ; (BGBl. I Nr. 30/1998, Art. 9 Z 9) -
1.1.1998 .
4. Zeiten, in denen der Versicherte aus
politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung,
auch wegen Auswanderung aus den angeführten Gründen, daran gehindert
war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Z 1
fortzusetzen;
(18. Nov., BGBl. Nr. 677/1991, Art. I Z 51) - 28.12.1991 ;
5. Zeiten, in denen der Versicherte im
Zeitraum vom 1. Jänner 1939 bis 9. Mai 1945 durch verwaltungsbehördliche
Maßnahmen auf Grund der Anordnung über besondere Maßnahmen auf dem
Gebiete des Gewerberechtes in Österreich, GBl. für das Land Österreich
Nr. 387/1939, oder auf Grund des Gesetzes über besondere Maßnahmen auf
dem Gebiete des Gewerberechtes, GBl. für das Land Österreich
Nr. 774/1939, oder durch kriegswirtschaftliche verwaltungsbehördliche
Einzelmaßnahmen daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit
im Sinne der Z 1 fortzusetzen; (18. Nov., BGBl. Nr. 677/1991, Art. I Z
51) - 28.12.1991 ;
6. Zeiten, während derer der Versicherte
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung
bezog; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 58) - 1.1.1999 .
7. die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen
Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten
im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach
Maßgabe der jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der
Kriegsopfer;
(7. Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 13 lit. b und Ü.Art. II Abs. 2) -
1.1.1983 ; (18. Nov., BGBl. Nr. 677/1991, Art. I Z 51) - 28. 12.
1991;
8. Zeiten der Anstaltspflege, die
unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen
Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung infolge eines der in § 1
Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten Gründe
stehen, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz aufgrund einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit
ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im Sinne des § 1
Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne
des § 1 Abs. 2 erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar später, jedoch
innerhalb des im Abs. 2 bezeichneten Zeitraumes gelegen ist. (7. Nov.,
BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 13 lit. b und Ü.Art. II Abs. 2) - 1. 1.
1983; (18. Nov., BGBl. Nr. 677/1991, Art. I Z 51) - 28.12.1991 ;
(2) Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des Abs. 1 Z 2
lit. a zählt auch die Heimkehr aus ihr, soweit die Zeit nicht
überschritten ist, die der Einberufene bei Berücksichtigung aller
Zwischenfälle benötigte, um an seinen letzten Wohnort vor der
Einberufung zurückzukehren. Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit
dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft
gleichzuhalten. Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Abs. 1 Z 2 lit. a, b und c mit
der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft am Stichtag entfällt (18. Nov., BGBl. Nr. 677/1991,
Art. I Z 52, § 256 Abs. 5) - 3.9.1990 ; (18. Nov., BGBl. Nr. 677/1991,
Ü. § 256 Abs. 6) - 28.12.1991 .
(3) Zeiten der im Abs. 1 und Abs. 7 bezeichneten Art gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches aus einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt haben.
(4) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 gelten nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bestanden hat, ohne daß die Beiträge im Sinne des § 115 Abs. 1 Z 1 wirksam entrichtet worden sind. Die Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2 gelten als Ersatzzeiten, sofern ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder nachfolgt. Zeiten der im Abs. 1 Z 3 genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung, längstens bis 1. April 1959 , als Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte, aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt hat. Die Zeiten gemäß Abs. 1 Z 4 gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht und diese Erwerbstätigkeit bereits drei Jahre ausgeübt worden war.
(5) Ersatzzeiten gemäß Abs. 1 werden nur mit vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Ersatzzeit im Sinne des Abs. 1 in einem Kalendermonat nicht während des vollen Monates gegeben, so wird dieser Kalendermonat nicht als Ersatzzeit gezählt.
(6) Den im Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unvorgreiflich künftiger zwischenstaatlicher Regelung Zeiten einer gleichartigen selbständigen Erwerbstätigkeit in einem am 16. Oktober 1918 zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen, außerhalb der Republik Österreich gelegenen Gebiet gleichgestellt, wenn es sich um Personen handelt, die am Stichtag (§ 113 Abs. 2) im Gebiet der Republik Österreich ihren Wohnsitz haben, unter der weiteren Voraussetzung,
a) daß sie sich am 11. Juli 1953 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an diesem Tag entweder österreichische Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind;
b) daß sie als Volksdeutsche im Sinne der lit. a anzusehen sind, ferner daß ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 11. Juli 1953 bewilligt wurde und daß sie nachweislich ohne ihr Verschulden nicht in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten;
c) daß sie als österreichische Staatsangehörige bis zum 11. Juli 1953 nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz nicht in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten;
d) daß sie als österreichische Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der lit. a nach dem 11. Juli 1953 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.
(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten
ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine
inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattetemittlere Schule oder eine mittlere Schule mit
mindestens zweijährigem Bildungsgangvergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais
in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische
Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die
betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen
Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am
Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine
vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach dem
Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige
Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorliegt; hiebei werden höchstens
ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,
höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei
Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien),
Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des
Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und
höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und
zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im
Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das
betreffende Schuljahr fallenden 1. Novemberzwölf
Monaten, jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden
1.Oktober bzw. 1.März, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer
Dauersechs Monaten, und die
Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die
Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule
der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule
gleichzuhalten. (3. Nov., BGBl. Nr. 586/1980,
Art. I Z 24, Ü.Art. II Abs. 5) - 1.1.1981 ; (13. Nov., BGBl. Nr.
610/1987, Art. I Z 32 lit. a und Ü.Art. II Abs. 4 und Abs. 5) - 1. 1.
1988; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. Art. 35 § 266 Abs. 5 bis 7) - 1. 5.
1996.
(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;
2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Sie können jedoch nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise
anspruchs- bzw. leistungswirksam werden. (13. Nov., BGBl. Nr. 610/1987,
Art. I Z 32 lit. b und Ü.Art. II Abs. 4 und Abs. 5) - 1.1.1988 ; (19.
Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 32) - 1.7.1993 ; (BGBl. Nr.
201/1996, Art. 35 Z 22) - 1.7.1996 ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. Art. 35 §
266 Abs. 7) - 1.5.1996 .
(9) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 7, der anspruchs-
bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von
22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt (18. Nov., BGBl. Nr.
677/1991, Art. I Z 53) - 1.1.1992 ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 23)
- 1.7.1996 .
1. für die im Abs. 7 genannten Zeiten,
ausgenommen die Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer
Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung
für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf,
das 10fache, (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 24) - 1.7.1996 ; (BGBl. Nr.
201/1996, Ü. Art. 35 § 266 Abs. 5) - 1.5.1996 .
2. für die im Abs. 7 genannten Zeiten
des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 20fache (BGBl. Nr. 201/1996,
Art. 35 Z 24) - 1.7.1996 ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. Art. 35 § 266 Abs.
5) - 1.5.1996 .
der im Zeitpunkt der Feststellung der
Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes. Die Beitragsgrundlage ist im Falle der
Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der)
Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist. (13. Nov.,
BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 32 lit. b und Ü.Art. II Abs. 5) - 1. 1.
1988; (14. Nov., BGBl. Nr. 283/1988, Art. II Z 5) - 1.7.1988 ; (BGBl.
Nr. 201/1996, Art. 35 Z 25) - 1.7.1996 ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. Art.
35 § 266 Abs. 5, 6 u. 8) - 1.5.1996 ; (21. Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z
41) - 1.7.1996 ; (BGBl. I. Nr. 21/1997) - 15.2.1997 .
(10) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 9 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten - das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
2. der Gesamtbetrag - soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden - nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden
Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger
anspruchs- bzw. leistungswirksam.
(13. Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 32 lit. b und Ü.Art. II Abs. 5
und Abs. 9) - 1.1.1988 ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 26, 27 u. 28) -
1.7.1996 ; (21. Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 42 und 43) - 1. 7.
1996.
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