(1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit
der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a, d, e, hbis e sowie h und j, Z 2
und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch FreistempelabdruckeBankkarten
mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das
Postscheck-(Sonder)konto-)Konto des GerichtesGerichts, bei dem die Eingabe eingebracht
wird, oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (bei der
Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werdenbei diesem Gericht entrichtet werden.
Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in
Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt,
auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind
die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle
(gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund
gutzuschreiben.
(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch
1. durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes,
bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im
Einzelfall 1 000 S70 Euro übersteigen;
in. In diesem Fall ist die Entrichtung der
Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz
nachzuweisen; auf dem Beleg sindist der Vermerk „Gerichtsgebühren“
anzubringen und sind die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu
bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges
erforderlich;
2. durch Abbuchung und Einziehung
entrichten, wenn
a) die kontoführende Stelle (Bank,
Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte
Justizkonto ermächtigt ist und
b) die Eingabe einen Hinweis auf die
erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die
Gebühren einzuziehen sind und allenfalls den höchstens abzubuchenden
Betrag enthält.
(3) Als Beleg dient
a) der von einem Postamt oder einer Bank.
(3) Als Beleg dient
a) der von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigte Zahlungsbeleg in Urschrift oder Ablichtung oder
b) eine Gleichschrift des spätestens zugleich mit dem Schriftsatz abzusendenden Überweisungsauftrages, wenn darauf der Parteienvertreter oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Datum und Unterschrift bestätigt, daß der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und
Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle
(Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür
bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf
die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die
Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden
Betrag enthält. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen
Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren
durch Abbuchung und Einziehung (Abs. 2 Z 2) zu entrichten; in diesem Fall darf ein
höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
(5) Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit.
c5a) In den Fällen der Selbstberechnung ( § 11
Grunderwerbsteuergesetz 1987 ) ist die gerichtliche Eintragungsgebühr bei
dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt zu
entrichten; wurde aber die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer
Höhe entrichtet, so ist der Fehlbetrag und der im § 31 Abs. 5 angeführte
Mehrbetrag abweichend von dieser Regelung nach den Bestimmungen des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.
(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9
lit. d (Grundbuchsauszüge), lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und
Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 32
(Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und, Amtsbestätigungen,
Ausdrucke und Apostillen) angeführt sind, sind durch Verwendung von GerichtskostenmarkenBareinzahlung bei
Gericht oder durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder
Kreditkarten zu entrichten; bei Erteilung der Abbuchungsermächtigung
können sie auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
(6a) Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
(7) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden, so können die Gebühren durch Einzahlung oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes oder der Einbringungsstelle entrichtet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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