GGG § 32. F. EINBRINGUNG, BGBl. I Nr. 694/1991112/2003, gültig von 01.01.19922005 bis 31.08.199312.2003

F. EINBRINGUNG

§ 32. F. EINBRINGUNG

Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif

I. Zivilprozesse

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Tarif- ITarif-

post Gegenstand I Höhe der Gebühren

 post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

 1 I1 Pauschalgebühren in Izivilgerichtlichen

 I zivilgerichtlichen Verfahren erster I

 I Instanz bei einem

Wert des IStreitgegenstandes

I Streitgegenstandes I

 I bis 2 000 S I 200 Sbis 150 Euro 17 Euro

 über 150 Euro bis 360 Euro 34 Euro

 über 360 Euro bis 730 Euro 47 Euro

 über 730 Euro bis 2 180 Euro 79 Euro

 I über 2 000 S bis 5 000 S I 400 S

 I über 5 000 S bis 10 000 S I 540 S

 I über 10 000 S bis 30 000 S I 900 S

 I über 30 000 S bis 50 000 S I 1 440 S

 I über 50 000 S bis 100 000 S I 2 640 S

 I über 100 000 S bis 500 000 S I 6 240 S

 I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 12 240 S

 I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S I 24 480 S

 I über 2 000 000 S bis 3 000 000180 Euro bis 3 630 Euro S I 36 720 S127 Euro

 I über 3 000 000 S630 Euro bis 4 000 0007 270 Euro S I 48 960 S233 Euro

 I über 4 000 000 S7 270 Euro bis 5 000 00036 340 Euro S I 61 200 S551 Euro

 I über 5 000 000 S I 1,2% vom jeweiligen

 I I 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1082 Euro

 über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 2165 Euro

 über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 3249 Euro

 über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 4332 Euro

 über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 5415 Euro

 über 363 360 Euro 1,2% vom jeweiligen

Streitwert

zuzüglich

I I 6 120 S

 I I1 509 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche ( § 433 ZPO ) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand - allein oder neben anderen Vergleichsinhalten - eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.

7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 15 0001 450 S.

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Tarif- IEuro.

9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 191 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post Gegenstand I Höhe der Gebühren

 post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

 2 I Pauschalkosten2 Pauschalgebühren für das I

 I Rechtsmittelverfahren zweiter IInstanz

 I Instanz bei einem IBerufungsinteresse

I Berufungsinteresse I

 I bis 2 000 Sbis 150 Euro 14 Euro

 über 150 Euro bis 360 Euro 30 Euro

 über 360 Euro bis 730 Euro 53 Euro

 über 730 Euro bis 2 180 Euro I 170 S106 Euro

 I über 2 000 S bis 5 000 S I 350 S

 I über 5 000 S bis 10 000 S I 600 S

 I über 10 000 S bis 30 000 S I 1 200 S

 I über 30 000 S bis 50 000 S I 2 400 S

 I über 50 000 S bis 100 000 S I 4 800 S

 I über 100 000 S bis 500 000 S I 9 600 S

 I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 18 000 S

 I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S I 36 000 S

 I über 2 000 000 S bis 3 000 000180 Euro bis 3 630 Euro S I 54 000 S212 Euro

 I über 3 000 000 S630 Euro bis 4 000 0007 270 Euro S I 72 000 S424 Euro

 I über 4 000 000 S7 270 Euro bis 5 000 00036 340 Euro S I 90 000 S848 Euro

 I über 5 000 000 S I 1,8% vom36 340 Euro bis 72 670 Euro 1592 Euro

 über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 3185 Euro

 über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 4778 Euro

 über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 6371 Euro

 über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 7964 Euro

 über 363 360 Euro 1,8% vom jeweiligen

 I I Berufungsinteresse

 I I zuzüglich

I I 9 000 S

 I I2 219 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren ( § 459 ZPO ) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO ) entschieden wird.

2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 151 000 S.

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Tarif- I450 Euro.

6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 253 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post Gegenstand I Höhe der Gebühren

 post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

 3 I3 Pauschalgebühren für das I

 I Rechtsmittelverfahren dritter IInstanz

 I Instanz bei einem I

 I Revisionsinteresse I

 I bis 30 000 S I 1 800 S

 I über 30 000 S bis 50 000 S I 3 000 S

 I über 50 000 S bis 100 000 S I 6 000 S

 I über 100 000 S bis 500 000 S I 12 000 S

 I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 24 000 S

 I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S I 48 000 SRevisionsinteresse

 bis 2 180 Euro 159 Euro

 I über 2 000 000 S180 Euro bis 3 000 000630 Euro S I 72 000 S265 Euro

 I über 3 000 000 S630 Euro bis 4 000 0007 270 Euro S I 96 000 S530 Euro

 I über 4 000 000 S7 270 Euro bis 5 000 000 S I 120 000 S36 340 Euro 1061 Euro

 I über 5 000 000 S I 2,4% vom jeweiligen

 I I 36 340 Euro bis 72 670 Euro 2123 Euro

 über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 4247 Euro

 über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 6371 Euro

 über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 8494 Euro

 über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 10618 Euro

 über 363 360 Euro 2,4% vom jeweiligen

Revisionsinteresse

 I I zuzüglich

I I 12 000 S

 I I2 959 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2

ZPO.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Nur in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision verworfen (zurückgewiesen) wird, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte; bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 151 000 S.

II. Exekutionsverfahren

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Tarif- I450 Euro.

6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 380 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

II. Exekutionsverfahren

Tarif-

post Gegenstand I Höhe der Gebühren

 post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

 4 I4 Pauschalgebühren I

 I a) in Exekutionsverfahren mit IAusnahme

 I Ausnahme der in lit. b I

 I angeführten Verfahren

bei einem IWert des

I Wert des Streitgegenstandes I

 I bis 2 000 S I 150 S

 bis 150 Euro 13 Euro

 über 150 Euro bis 360 Euro 29 Euro

 über 360 Euro bis 730 Euro 34 Euro

 über 730 Euro bis 2 180 Euro 46 Euro

 I über 2 000 S180 Euro bis 5 000 S3 630 Euro I 300 S62 Euro

 I über 5 000 S3 630 Euro bis 10 000 S7 270 Euro I 360 S79 Euro

 I über 10 000 S7 270 Euro bis 30 000 S36 340 Euro I 480 S114 Euro

 I über 30 000 S36 340 Euro bis 50 000 S72 670 Euro I 660 S138 Euro

 I über 50 000 S bis 100 000 S I 840 S

 I über 100 000 S bis 500 000 S I 1 200 S

 I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 1 440 S

 I über 1 000 000 S für jede weitere I72 670 Euro für jede weitere

I angefangene 1 000 000 S I72 670 Euro je 1 440 S138 Euro mehr

 I I

 I b) in Exekutionsverfahren auf das I

 I unbewegliche Vermögen bei einem I

 I Wert des Streitgegenstandes I

 I bis 2 000 S I 280 S

 bis 150 Euro 26 Euro

 über 150 Euro bis 360 Euro 34 Euro

 über 360 Euro bis 730 Euro 44 Euro

 über 730 Euro bis 2 180 Euro 62 Euro

 I über 2 000 S180 Euro bis 5 000 S3 630 Euro I 370 S86 Euro

 I über 5 000 S3 630 Euro bis 10 000 S7 270 Euro I 470 S132 Euro

 I über 10 000 S7 270 Euro bis 30 000 S36 340 Euro I 660 S190 Euro

 I über 30 000 S36 340 Euro bis 50 000 S72 670 Euro I 900 S305 Euro

 I über 50 000 S bis 100 000 S I 1 380 S

 I über 100 000 S bis 500 000 S I 1 980 S

 I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 3 180 S

 I über 1 000 000 S für jede weitere I72 670 Euro für jede weitere

I angefangene 1 000 000 S I72 670 Euro je 1 620 S156 Euro mehr

 I I

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle

Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.

1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um

jeweils 6 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag

zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche

Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens ( § 208 EO ); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das

unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt ( § 14 EO ), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.

7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel

aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 15 000 S1 450 Euro.

III. Konkurs- und Ausgleichsverfahren, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren

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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

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5 I Eingabengebühren: I

I a) Anträge eines Gläubigers auf I

I Eröffnung des Konkurses; I 340 S33 Euro

I b) Forderungsanmeldungen I 160 S17 Euro

I I

Anmerkungen

1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten,

unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.

2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme

der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

6 I Pauschalgebühr: I

I a) für das Konkursverfahren I

I 1. im Falle der Beendigung des I

I Konkurses durch Verteilung I

I (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I

I ausgleich (§ 157 KO), I 3 600 S15 vH der Entlohnung

 I I des Masseverwalters,

 I I mindestens jedoch

 I I 331 Euro

I 2. im Falle der Beendigung des I

I Konkurses wegen mangelnder I

 I Mehrheit von Konkursgläubi- I

 I gern oder mit Einverständnis I

I der Gläubiger (§§ 166 Abs. 1 I

 I und 167 KO); I 3 000 S

 I I 15 vH der Entlohnung

 I I des Masseverwalters,

 I I mindestens jedoch

 I I 331 Euro

I b) für das Ausgleichsverfahren im I

I Falle der gerichtlichen Bestäti- I

I gung des Ausgleiches ( § 49 AO ) I 3 600 S

 I I15 vH der Entlohnung

 I I des

 I I Ausgleichsverwalters,

 I I mindestens jedoch

 I I 331 Euro

 I I

 I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung

 I im Falle seiner Aufhebung I des

 I oder Einstellung (§§ 12 und 13 I Reorganisations-

 I URG ); I prüfers, mindestens

 I I jedoch 331 Euro

Anmerkungen

1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.

2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen ( § 23 AO ).

3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr

zu entrichten.

4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder

durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.

IV. Verfahren außer Streitsachen

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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

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7 I A. Pflegschafts- und I

 I VormundschaftssachenPflegschaftssachen I

I Entscheidungen I

I a) über den Anspruch auf Unterhalt I

I vom Wert des Zuerkannten, I 1/2 vH

I b) über ein Begehren auf I

I Herabsetzung des I 120 S10 Euro

I Unterhaltsbetrages I

I I

Anmerkungen

1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 58 JN 23 Abs. 1.

2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig

zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so

dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.

4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.

6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)

Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

7. Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

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8 I B. Verlassenschaftsabhandlungen I

I Pauschalgebühren für I

I Verlassenschaftsabhandlungen I 3 vT des reinen

I I Nachlaßvermögens,

I I mindestens jedoch

I I 480 S42 Euro

I I

Anmerkungen

1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.

2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich

hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.

3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren 2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund

widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG , so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 84 Euro.

3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren

Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

4. Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr nach

Tarifpost 9 lit. b.

5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen

über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.

6. Findet mangels eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen

Wertes eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt ( § 72 AußStrG ) oder wird der Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen ( § 73 AußStrG ), so sind keine Pauschalgebühren zu entrichten.

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Tarif- I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemessung I Gebühren

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9 I C. Grundbuchsachen I I

I a) Eingaben I I 320 S39 Euro

I (Protokollaranträge) um I I

I Eintragung in das I I

I Grundbuch (Landtafel, I I

I Eisenbahnbuch, Bergbuch); I I

I b) Eintragungen in das I I

I Grundbuch (Landtafel, I I

I Eisenbahnbuch, Bergbuch), I I

I und zwar: I I

I 1. Eintragungen I vom Wert des I 1 vH

I (Einverleibungen) zum I Rechtes I

I Erwerb des Eigentums I I

I und des Baurechtes,

I 2. Vormerkungen zum I I 480 S55 Euro

I Erwerb des Eigentums I I

I und des Baurechtes, I I

I 3. Anmerkungen der I vom Wert des I 1 vH

I Rechtfertigung der I Rechtes I

I Vormerkung zum Erwerb I I

I des Eigentums und des I I

I Baurechtes, I I

I 4. Eintragungen zum I vom Wert des I 1,12 vH

I Erwerb des I Rechtes I

I Pfandrechtes (Ausnahme I I

I Z 6), I I

I 5. Anmerkungen der I vom Wert des I 56 vT

I Rangordnung der I Rechtes I

I beabsichtigten I I

I Verpfändung, I I

I 6. nachträgliche I vom Wert des I 6 vT

I Eintragung des I Rechtes I

I Pfandrechtes in der I I

I angemerkten I I

I Rangordnung der I I

I beabsichtigten I I

I Verpfändung; I I

I c) Grundbuchsauszüge I für jede I 50 S

 I (Abschriften), die einer I angefangene Seite I

 I Partei auf ihr Verlangen I I

 I oder im I I

 I Verlassenschaftsverfahren I I

 I in ihrem Interesse I I

 I erteilt werden; I I

 I d) Grundbuchsauszüge(Anm.: aufgehoben durch I I

 I BGBl. I Nr. 131/2001) I I

 I d) Grundbuchsabschriften I für je zwölf850 I 100 S8 Euro

I (und Abschriften) über eine aus I angefangene I

I Einlage und Abschriften I Seiten im Format I

 I aus den I A 4 I

 I Hilfsverzeichnissen, I I

 I soweit diese Abschriften I I

 I im Weg der I I

 I automationsunterstützten I I

 I Datenverarbeitung I I

 I hergestellt werden I I

 I Iden Hilfsverzeichnissen I Zeilen I

Anmerkungen

Zu a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle

Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern

verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

4. Gebührenfrei sind:

a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.

Zu b:

5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu

entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

6. Die Gebühr für die bücherliche Eintragung zum Erwerb des Eigentums ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Ehegatte, Abkömmlinge des eingetragenen Eigentümers oder Abkömmlinge des eingetragenen Eigentümers gleichzeitig mit ihren Ehegatten eingetragen werden. Als Abkömmlinge gelten die ehelichen Kinder ( § 42 ABGB ), die an Kindes Statt angenommenen Personen, die unehelichen Kinder ( § 42 ABGB ) beim Erwerb von der Mutter und beim Erwerb vom Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft rechtskräftig festgestellt worden ist, sowie die Stiefkinder (jedoch nicht die Nachkommen der Stiefkinder).(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist

die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wennsofern die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wirdentweder in einem einzigen Gesuch oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichtenfür alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

8. Anmerkung 7 gilt sinngemäßentsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe

Forderung

a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden,

b Forderung

a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken erworben werden (Anmerkung 11), oder

cb) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper (Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteil

erworben werden.

9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437 , 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag ( § 183 EO ). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;

b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955 ;

c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

d) Eintragungen von Pfandrechten, die der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bei der gänzlichen oder teilweisen Übertragung seines Rechtes sich vorbehält oder ausbedingt, sofern dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Eintragung des Eigentumsrechtes oder des Baurechtes gestellt wird. Dies gilt auch, wenn bei einer Verlassenschaftsabhandlung Nachlaßgrundstücke auf einzelne Miterben übertragen und zur Sicherstellung der anderen Miterben Pfandrechte auf den übertragenen Nachlaßgrundstücken eingetragen werden; die Eintragungsgebühr ist jedoch zu entrichten, soweit die Pfandrechte auch auf andere dem Übernehmer gehörige Grundstücke eingetragen werden;(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO .

Zu c und d:

13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

14. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Grundbuchsauszug

fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Grundbuchsauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird. Amtswegige Ergänzungen von Grundbuchsauszügen im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zwangsverwaltung sind gebührenfrei.

15. Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

15. Grundbuchsabschriften und Abschriften nach

Tarifpost 9 lit. daus den Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Für die Gebührenbemessung nach Tarifpost 9 lit. d ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.

---------------------------------------------------------------------

Tarif- I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

 post I I Gebührenbemessung I Gebühren

-------I------------------------------I-------------------I----------

 10 I

 Tarifpost Gegenstand Höhe der

 Gebühren

--------------------------------------------------------------------

 10 D. Firmenbuch- und I I

I Schiffsregister- I I

 I sachen I I

 I I I

 ISchiffsregistersachen

I. Firmenbuch. I I

 I Pauschalgebühren für I I

 I folgende Eintragungen: I I

 I a) Eintragungen der Firma: I I

 I 1. bei Einzelkaufleuten, I I 580 S

 I 2. bei offenen I I 1 060 S

 I Handelsgesellschaften, I I

 I Kommanditgesell- I I

 I schaften und einge- I I

 I tragenen Erwerbs- I I

 I gesellschaften I I

 I 3. bei I vom Stamm(Grund)- I 5,5 vT

 I Aktiengesellschaften, I kapital oder I

 I Gesellschaften mit I Gründungsfonds I

 I beschränkter Haftung, I I

 I Versicherungsvereinen I I

 I auf Gegenseitigkeit, I I

 I 4. in den Fällen, bei I I 1 300 S

 I denen auf Grund I I

 I gesetzlicher I I

 I Vorschriften I I

 I Eintragungen in das I I

 I Firmenbuch I I

 I vorzunehmen sind und I I

 I die nicht unter Z 1 I I

 I bis 3 fallen; I I

 I b) Errichtung von I I

 I Zweigniederlassungen: I I

 I 1. bei Einzelkaufleuten, I I 340 S

 I 2. bei offenen I I 580 S

 I Handelsgesellschaften, I I

 I Kommanditgesell- I I

 I schaften und einge- I I

 I tragenen Erwerbs- I I

 I gesellschaften I I

 I 3. bei I I 3 100 S

 I Aktiengesellschaften, I I

 I Gesellschaften mit I I

 I beschränkter Haftung, I I

 I 4. bei den nach lit. a I I 700 S

 I Z 4 eingetragenen I I

 I Firmen; I I

 I c) Erhöhung des I von der I 4,5 vT

 I Stamm(Grund)kapitals bei I Kapitalerhöhung I

 I Aktiengesellschaften, I I

 I Gesellschaften mit I I

 I beschränkter Haftung I I

 I sowie des Gründungsfonds I I

 I bei Versicherungsvereinen I I

 I auf Gegenseitigkeit; I I

 I d) Änderungen des I I

 I Gesellschaftsvertrages, I I

 I soweit sie nicht unter I I

 I lit. c fallen, sowie I I

 I Änderungen der Firma oder I I

 I jeder Personenwechsel bei I I

 I den I I

 I Vertretungsberechtigten I I

 I oder Inhabern: I I

 I 1. bei Einzelkaufleuten, I I 340 S

 I 2. bei offenen I I 580 S

 I Handelsgesellschaften, I I

 I Kommanditgesell- I I

 I schaften und einge- I I

 I tragenen Erwerbs- I I

 I gesellschaften I I

 I 3. bei I I 820 S

 I Aktiengesellschaften, I I

 I Gesellschaften mit I I

 I beschränkter Haftung, I I

 I Versicherungsvereinen I I

 I auf Gegenseitigkeit I I

 I und I I

 I Zweigniederlassungen I I

 I von Gesellschaften, I I

 I bei denen die I I

 I Hauptniederlassung I I

 I ihren Sitz im Ausland I I

 I hat, I I

 I 4. bei den nach lit. a I I 700 S

 I Z 4 eingetragenen I I

 I Firmen; I I

 I e) Verschmelzungen von I I 2 500 S

 I Gesellschaften und I I

 I Versicherungsvereinen auf I I

 I Gegenseitigkeit. I I

 I I I

 I I I

 I Pauschalgebühren für I I

 I folgende Eintragungen: I I

 I f) Eintragung der I I 1 300 S

 I Genossenschaft in das I I

 I Firmenbuch, I I

 I g) Änderungen des I I 580 S

 I Genossenschaftsvertrages I I

 I (Statuts), der Firma oder I I

 I jeder Personenwechsel bei I I

 I den I I

 I Vertretungsberechtigten, I I

 I h) Verschmelzungen von Ge- I I 2 500 S

 I nossenschaften. I I

 I I I

 I II. Eintragungen in das I I

 I Schiffsregister. I I

 I a) Eintragungen zum Erwerb I vom

 a) Eingabengebühren für Eingaben

 folgender Rechtsträger:

 1. bei Einzelkaufleuten 19 Euro

 2. bei offenen

 Handelsgesellschaften 31 Euro

 3. bei Kommanditgesellschaften 31 Euro

 4. bei offenen Erwerbsgesellschaften 31 Euro

 5. bei Kommandit-Erwerbsgesellschaften 31 Euro

 6. bei Aktiengesellschaften 119 Euro

 7. bei Gesellschaften mit beschränkter

 Haftung 31 Euro

 8. bei Erwerbs- und

 Wirtschaftsgenossenschaften 23 Euro

 9. bei Versicherungsvereinen auf

 Gegenseitigkeit 47 Euro

 10. bei Sparkassen 79 Euro

 11. bei Privatstiftungen 159 Euro

 12. bei Europäischen wirtschaftlichen

 Interessenvereinigungen (EWIV) 159 Euro

 13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß

 § 2 Z 13 FBG 63 Euro

 b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen

 und Änderungen betreffend:

 1. Firma 7 Euro

 2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort

 der Niederlassung 7 Euro

 3. Geschäftsanschrift 7 Euro

 4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und

 -herabsetzung) 119 Euro

 5. Einreichung des Jahresabschlusses,

 Konzernabschlusses, Durchführung der

 Revision 7 Euro

 6. Einbringung 71 Euro

 7. Vermögensübertragung 71 Euro

 8. Übernahme oder Übertragung von

 Betrieben/Teilbetrieben 71 Euro

 9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

 gemäß UmwG 279 Euro

 10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

 gemäß AktG 1965 159 Euro

 11. Spaltung 255 Euro

 12. Realteilung einer

 Personengesellschaft 143 Euro

 13. Verschmelzung 255 Euro

 14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung

 über die Errichtung einer

 Gesellschaft mit beschränkter

 Haftung), Genossenschaftsvertrag und

 Gründungsvertrag einer Europäischen

 wirtschaftlichen

 Interessenvereinigung (EWIV) 79 Euro

 15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,

 Verlegungsplan 119 Euro

 16. Änderung der zu Z 14 und 15

 genannten Urkunden 39 Euro

 c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,

 Änderungen oder Löschungen folgender

 vertretungsberechtigter Personen und

 Funktionen:

 1. Inhaber, Pächter 23 Euro

 2. persönlich haftender Gesellschafter 31 Euro

 3. Geschäftsführer 23 Euro

 4. Vorstand, ständiger Vertreter,

 Hauptbevollmächtigter 47 Euro

 5. vertretungsbefugtes Organ 47 Euro

 6. Prokurist 19 Euro

 7. Geschäftsleiter 7 Euro

 8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit

 beschränkter Haftung 15 Euro

 9. Kommanditist, Mitglied bei

 Europäischer wirtschaftlicher

 Interessenvereinigung (EWIV) 23 Euro

 10. Aufsichtsratsmitglied 39 Euro

 11. Abwickler (Liquidator) 47 Euro

 12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu

 einem Revisionsverband oder zu einer

 sonstigen Revisionseinrichtung oder

 Befreiung einer Genossenschaft von

 der Verbandspflicht; 15 Euro

 13. Sachwalter nach ABGB , gesetzlicher

 Vertreter, Vertreter des ruhenden

 Nachlasses. 7 Euro

 II. Schiffsregister 1,2 vH vom

 a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Wert des I 1,1 vH

IErwerb einer Schiffshypothek, I Rechtes I

 I b) Pauschalgebühren für I I 540 Ssonstige

I sonstige Eintragungen. I I

 I I I

 IEintragungen 47 Euro

III. Firmenbuch- und I für jede I

 Schiffsregisterauszüge, die einer Partei

 auf ihr Verlangen erteilt werden

 a) Firmenbuchauszüge für je 850

 angefangene

 Zeilen

 8 Euro

 b) Jahresabschlüsse 8 Euro

 c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; für jede

I Schiffsregisterauszüge IAbschriften) angefangene

Seite I 50 S

 I (Ergänzungen, Abschriften), I I

 I die einer Partei auf ihr I I

 I Verlangen erteilt werden. I I

 I I I

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren3 Euro

Anmerkungen

Zu Z I lit. a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 sind in Firmenbuch- und Schiffsregistersachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; fallen Einschaltungskosten an, so ist hiefür jedoch eine zusätzliche Pauschalgebühr von 1 500 S zu entrichtenI lit. a unterliegen

Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

2. Wird in einer Eingabe gleichzeitig die Eintragung im Firmenbuch

oder im Schiffsregister verschiedener Gerichte begehrt, so ist die PauschalgebührDie Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten.

3. Der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b unterliegt die Eintragung von Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung sich im In- oder Ausland befindet.

3a; dies gilt auch

dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.

4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang

des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist

gebührenfrei.

Zu Z I lit. b und c:

6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei

Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder

Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.

11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.

12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.

13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen

werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.

14. Die Eintragung der Erhöhung des Stamm(Grund)kapitals einer Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft eines Rechtsträgers

unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. d Z 3b.

3b15. Bei Eintragungen, die sich auf Anmeldungen über Änderungen

beziehen, die nicht der beglaubigten Form bedürfen ( § 11 FBG ), ermäßigt sich die Gebühr (einschließlich der zusätzlichen Pauschalgebühr nach Anmerkung 1) auf die Hälfte.

4. In der Pauschalgebühr für die Eintragung der Gesellschaft oder

Genossenschaft ist auch die Gebühr für die gleichzeitige Eintragung aller vertretungsberechtigten Personen enthalten. Spätere Eintragungen unterliegen dagegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 I lit. d oder gIm Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit

verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.

15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der

technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5 befreit.

5. Bei gleichzeitiger Eintragung oder Löschung von mehreren

Mitgliedern des Vorstandes oder von Geschäftsführern oder von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Liquidatoren oder von Geschäftsleitern oder von Prokuristen ist die Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. d oder g nur einmal zu entrichten.

6. Formwechselnde Umwandlungen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 239 bis 244 , 245 bis 253 AktG 1965), Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz 1954 , BGBl. Nr. 187/1954, und Umwandlungen nach Art. III § 10 der GmbHNov. 1980, BGBl. Nr. 320/1980, unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 I lit. e.

7. Anmerkung 7 zurZu Z II:

16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte

für

dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.

8. Für Ausdrucke aus dem Firmenbuch (Firmenbuchauszüge), die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 100 S für je zwölf angefangene Seiten im Format A4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblichZu Z III:

17. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

9. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Firmenbuch- oder17a. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.

18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch

hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.

19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten

Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.

1020. Firmenbuch- undoder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemes- I Gebühren

I I sung I

------I----------------------------------I-----------------I---------

11 I E. Beglaubigungen und I I

I Beurkundungen I I

I a) 1. Beglaubigungen von I für jede I

I Unterschriften bei I Unterschrift I

 I einer I Unterschrift I

I Bemessungsgrundlage I I

I bis 5 000 S360 Euro I I 40 S2 Euro

I über 5 000 S360 Euro bis 10 000 S730 Euro I I 60 S5 Euro

I über 10 000 S730 Euro bis 50 000 S3 630 Euro I I 120 S10 Euro

I über 50 000 S3 630 Euro bis 100 000 S7 270 Euro I I 240 S21 Euro

I über 100 000 S7 270 Euro bis 500 000 S36 340 Euro I I 360 S31 Euro

I über 500 000 S36 340 Euro bis 1 000 000 S72 670 Euro I I 480 S42 Euro

I über 1 000 000 S72 670 Euro I I

I für jede weitere angefangene I I je 240 S21 Euro

I angefangene 1 000 000 S72 670 Euro I I mehr

I 2. wenn der Wert nicht I I 50 S

I bestimmbar ist; I I 4 Euro

I b) Beglaubigungen von I für jede I 20 S1,40 Euro

I Abschriften, die von den I angefangene I

I Parteien überreicht werden; I Seite der I

I I Abschrift I

I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-

I Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen

I gerichtlichen Beurkundung I Amtshandlungen vorgesehe-

I bedürfen, I nen Gebühren

I 2. Aufnahme von Testamenten, I die im Notariatstarifge-

I I setz für die gleichen

I I Amtshandlungen vorgesehe-

I I nen Gebühren

I 3. Aufnahme von Wechsel- und I die im Notariatstarifge-

I Scheckprotesten, I setz für die gleichen

I I Amtshandlungen vorgesehe-

I I nen Gebühren

I 4. Erteilung von I die im Notariatstarifge-

I Ausfertigungen, Auszügen, I setz für die gleichen

I Abschriften oder I Amtshandlungen vorgesehe-

I Zeugnissen aus den im I nen Gebühren

I Notariatsarchiv I

I befindlichen Akten. I

I I

Anmerkungen

1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.

2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.

3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.

4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.

5. Die Firmazeichnung samt Unterschrift einerseits und die Unterfertigung der Anmeldung (§§ 12, 29 HGB) durch die Gesellschafter andererseits sind getrennte gebührenpflichtige Amtshandlungen.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam

gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.

7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus

der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.

7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.

8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine

angefangene Seite als voll gerechnet.

9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte

Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.

10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst

vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemes- I Gebühren

I I sung I

------I----------------------------------I-----------------I---------

12 I F. Sonstige Geschäfte des I I

 I außerstreitigen Verfahrens I I

 I I I

 I Pauschalgebühren für

folgende I I

 I Verfahren: I I

 IVerfahren:

a) 1. Verfahren über die I I 900 S250 Euro

 I Aufteilung ehelichen I I

 I Gebrauchsvermögens und I I

 I ehelicher Ersparnisse I I

 I (§§ 81 bis 96 Ehegesetz), I IEheG),

 I 2. Verfahren über die I I 900 S180 Euro

 I Scheidung einer Ehe nach I I

Inach § 55a Ehegesetz ; I I

 I b) 1. Feststellung von I I 500 S,

 3. Verfahren zur 100 Euro

 Anerkennung oder

 Nichtanerkennung

 ausländischer

 Eheentscheidungen

 ( §§ 97 ff AußStrG );

 b) 1. Feststellung von 200 Euro

 I Ansprüchen auf

Heiratsgut I Ioder

I oder Ausstattung, I I

 I 2. Verfahren zur Feststellung I I 500 Süber die 60 Euro

I der Rechtsunwirksamkeit I I

 I eines Anerkenntnisses der I I

 I Vaterschaft nach §Abstammung oder

 Nichtabstammung

 ( §§ 164 I I82 ff AußStrG ),

 I ABGB , I I

 I 3. Verfahren zur Erneuerung I I 500 S200 Euro

IErneuerung oder

Berichtigung der I I

 I Grenzen ( §§ 850 ff.

ABGB ), I I

 I 4. Verfahren nach dem I I 500 S60 Euro

I Landpachtgesetz, I I

 I 5. Regelung der Rechte der I I 500 S200 Euro

Ider Teilhaber einer gemein- I I

I schaftlichengemeinschaftlichen

Sache nach I I

 I §§ 835 ,,

836 ABGB, I I ,

 I 6. Verfahren über die I I 500 S200 Euro

 I Abgeltung der

Mitwirkung I Ieines

 I eines Ehegatten im Erwerb I I

 I des anderen ( § 98

ABGB ), I I

 I 7. Anträge auf Feststellung I I 500 S60 Euro

I derFeststellung der

Rechtmäßigkeit I I

I gesonderter Wohnungsnahme I I

I ( Wohnungnahme (§ 92

ABGB ), I I

 I 8. Annahme an Kindes Statt I I 500 SKindesstatt 60 Euro

 I ( §§ 179 ff. ABGB ); I I

 I c) 1. Volljährigerklärung I I 300 S

 I (§§ 174 , 251 ABGB), I I

 I 2. Erklärung der I I 300 S c) 1. Erklärung der 30 Euro

 I Ehemündigkeit (§ 1

Abs. 2 I I

 I Ehegesetz ), I I

 I 3. Untersagung der I I 300 S

 I Namensführung des I I

 I geschiedenen Ehemannes und I I

 I der geschiedenen Frau I I

 I ( § 65 Ehegesetz ), I I

 I 4. Todeserklärung und I I 300 SEheG ),

 2. Todeserklärung und 60 Euro

 I Beweisführung des

Todes, I I

I 53. Kraftloserklärung von I I 300 S60 Euro

I Urkunden, I I

 I 6. Verfahren vor dem I I 300 S

 I Bezirksgericht nach dem I I

 I Mietrechtsgesetz , I I

 I 7. Einspruch des Gläubigers I I 300 S

 I gegen die Vornahme eines I I

 I Tausches von Grundstücken I I

 I (§ 11 LiegTeilG), I I

 I 8. Einräumung eines Notweges, I I 300 S

 I 9. Gesuche zwecks Erlages bei I I 300 S

 I der Verwahrungsabteilung; I I

 I d) 1. Freiwillige gerichtliche I vom ermittelten I 1,5 vH

 I Schätzungen (§§ 267 ff. I Schätzwert I

 I AußStrG ), I I

 I 2. freiwillige Feilbietungen, I vom erzielten I 1,5 vH

 I die vom Gerichte I Preis I

 I vorgenommen werden (§§ 267 I I

 I ff. AußStrG ), I I

 I 3. Ermittlung der I vom ermittelten I 1,5 vH

 I Entschädigung in I Entschädigungs- I

 I Enteignungsfällen I betrag I

 I 4. Verfahren vor dem I vom Nennbetrag I 1,5 vH

 I Handelsgericht Wien gemäß I des Wertpapiers I

 I § 20 des Wertpapier- I I

 4. Verfahren vor dem 60 Euro

 Bezirksgericht nach

 § 37 MRG ,

 5. Einspruch des 60 Euro

 Gläubigers gegen die

 Vornahme eines

 Tausches von

 Grundstücken (§ 11

 LiegTeilG),

 6. Einräumung eines 60 Euro

 Notwegs,

 7. Gesuche zwecks Erlags 60 Euro

 bei der

 Verwahrungsabteilung;

 d) 1. freiwillige vom erzielten 1,5 vH

 gerichtliche Preis

 Feilbietungen

 ( §§ 191 ff AußStrG ),

 2. Ermittlung der vom ermittelten 1,5 vH

 Entschädigung in Entschädigungs-

 Enteignungs- und betrag

 enteignungsähnlichen

 Fällen,

 3. Verfahren über den vom ermittelten 1,5 vH

 Kostenersatz nach § 31 Ersatzbetrag

 Abs. 3 und 4 oder

 § 138 Abs. 3 und 4 WRG

 1959 (§ 117 Abs. 4 bis

 6 WRG 1959),

 4. Verfahren vor dem vom Nennbetrag des 1,5 vH

 Handelsgericht Wien Wertpapiers

 gemäß § 20 des Wert-

I bereinigungsgesetzes. I I

 I I Ipapierbereinigungs-

 gesetzes;

 e) Verfahren nach dem 330 Euro

 Privatstiftungsgesetz.

Anmerkungen

1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht

darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird.

2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis

zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der lit. d Z 1 eine Gebühr von 300 S30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine Gebühr von 60 Euro zu entrichten.

3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist

hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 900 S200 Euro zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

4. Mit der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e sind

Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten.

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I Gegenstand I Höhe der

post I I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

13 I Eingabengebühren: I

I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des I 720 S82 Euro

I Strafverfahrens; I

I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, I 840 S95 Euro

I soweit sie nicht mit einer I

I Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und I

I Berufungen gegen Urteile der I

I Bezirksgerichte I

I 2. Nichtigkeitsbeschwerden. I 960 S110 Euro

I I

Anmerkungen

1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne

Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.

3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal

zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.

4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher

Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

5. Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung des Privatanklägers

( § 46 Abs. 4 StPO 1975 ), so haftet er nicht für die Gebühren des zahlungspflichtigen Privatanklägers.

VI. Justizverwaltung

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I Gegenstand I Höhe der

post I I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

14 I Pauschalgebühren: I

I 1. für die Feststellung der gesetzlichen I 900 S

 I Voraussetzungen für die Anerkennung I

 I ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 24 I

 I der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz ), I

 I 2. für das Zeugnis über das in Österreich I 500 Sdas Zeugnis über das in Österreich I 43 Euro

I geltende Recht ( § 282186 Abs. 2 AußStrG ), I

I 32. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I 120 S

 I Auslandsverkehr, I

 I 4. für Anträge um Eintragung in die I 300 S

 I Sachverständigen- oder Dolmetscherliste, I

 I einschließlich der Ausstellung des Ausweises I

 I (§§ 8 , 14 SDG), I

 I 5. für Anträge um Eintragung in die Liste der I 480 S10 Euro

 I Auslandsverkehr, I

 I 3. für Anträge um Eintragung in die I 43 Euro

 I Gerichtssachverständigen- und I

 I Gerichtsdolmetscherliste oder um I

 I Rezertifizierung (§§ 4 , 6 SDG) I

 I 3a. für die Zusatzeintragung in die I 150 Euro

 I Gerichtssachverständigen- und I

 I Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 I

 I SDG in jedem Kalenderjahr I

 I 4. für Anträge um Eintragung in die Liste der I 69 Euro

I Verteidiger in Strafsachen( § 39 Abs. 3 StPO I

I 1975). I

I I

Anmerkungen

1. Die in der Tarifpost 14 Z 35. für Anträge um Eintragung in die Liste der I

 I zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 I

 I GenRevG 1997 ), I 69 Euro

 I 6. für die Entscheidung über den Antrag auf I

 I Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 I

 I GenRevG 1997 ). I 960 Euro

 7. für Veröffentlichungen in der

 Insolvenzverwalterliste (§ 15 des

 Insolvenzrechtseinführungsgesetzes )

 a) für die Eintragung während des ersten

 Kalenderjahres ............................ 150 Euro

 b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein

 Kalenderjahr .............................. 30 Euro

 8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der

 Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des

 Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für

 Anträge auf Aufrechterhaltung dieser

 Eintragung (§ 13 Abs. 2 des

 Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) ............. 240 Euro

 9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der

 Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für

 Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des

 Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

 a) von Ausbildungseinrichtungen .............. 960 Euro

 b) von Lehrgängen ............................ 480 Euro

 10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der

 Eintragung in die Liste der

 Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für

 Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des

 Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) ............. 960 Euro

Anmerkungen

1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 angeführte Amtshandlung wird erst

vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 32 ist nur einmal zu entrichten,

auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.

3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.

4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren

Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemes- I Gebühren

I I sung I

------I----------------------------------I-----------------I---------

15 I Gebühren I I

I a) für Abschriften (Duplikate, I für jede I 20 S1,40

I Abschriften aus der I angefangene I Euro

I Urkundensammlung und den I Seite der I

I Hilfsverzeichnissen, der I Abschrift I

I Urkundensammlung des I I

I Firmenbuchs sowie aus den I I

I Firmenbuch- und I I

I Schiffsregisterakten), I I

I die einer I I

I Partei ausgestellt werden, I I

I b) für Amtsbestätigungen I für jede I 40 S2,90

I (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene I Euro

I ausgestellt werden. I Seite I

I I I

Anmerkungen

1. Beglaubigungen nach § 289190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen

anzusehen.

2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. cd; Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III.

3. Gebührenfrei sind:

a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;

b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften ( §§ 118 ff. GBG 1955 ) zu verständigen sind;

c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;

d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;

e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;

f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;

g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;

h) Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden.

4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,

die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.

5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die hiezu erforderlichen GerichtskostenmarkenGebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955 ) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.

6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist

eine Gebühr in Höhe von 35 Cent zu entrichten. § 31a ist auf diesen Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der

automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 8 Euro.

7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung

und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

7. Unbeglaubigte Aktenablichtungen sind gebührenfrei; § 89i GOG

ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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