(1) Bei inländischen Kapitalerträgen
(Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus
Forderungswertpapieren (Abs. 3)Einkünften aus Kapitalvermögen
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom
KapitalertragSteuerabzug erhoben
(Kapitalertragsteuer).
(2) Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten
Einkünfte.
(2)Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der
Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland hat oder Einkünfte aus Kapitalvermögen
liegen vor:
1. Bei Einkünften aus der Überlassung
von Kapital (§ 27 Abs. 2), wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2
Z 1 lit. b) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von
Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 und Zinsen aus
Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen
gegenüber Kreditinstituten liegen auch dann inländische Einkünfte aus
Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle
im Inland eines Kreditinstituts ist und es
sich um folgende Kapitalerträge handelt:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen
und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
b) Gleichartige Bezüge und
Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften.
c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten
und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
d) Zuwendungen jeder Art von nicht unter
§ 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen.
Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile,
die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an
die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt
nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken
mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem
Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
e) Ausländische Kapitalerträge im Sinne
der lit. a bis c, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95
Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.
2. Einkünfte aus der Beteiligung an
einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter.
3. a) Zinserträge aus Geldeinlagen bei
Kreditinstituten (§ 1 des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei
Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur
Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das
wirtschaftliche Risiko tragen.
b) Zinserträge aus sonstigen Forderungen
gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.
(3) Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind
Kapitalerträge aus
1. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht
verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro begeben
wurden,
2. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht
verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als
Schilling oder Euro begeben wurden,
3. Wandel- und
Gewinnschuldverschreibungen,
4. Anteilscheinen an einem
Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im
Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder
als ausgeschüttet geltenden Beträge
- aus Kapitalerträgen gemäßeines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei
Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur
Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das
wirtschaftliche Risiko tragen.
2. Bei Einkünften aus realisierten
Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 2 Z
3,
- aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2, 3
und 6,
- aus Kapitalerträgen gemäß Z 5, sofern
es sich um Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt,
- um gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende Erträge
eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter
Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt und
- aus Substanzgewinnen, die im Sinne
des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30
darstellen,
- aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 1
lit. e,
bestehen,
5. Anteilsrechten an ausländischen
Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie
an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der Kapitalerträge im
Sinne des § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie § 42 Abs. 2
erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
6. Anteilscheinen an einem
Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge und
7. Anteilscheine an einen
Kapitalanlagefonds, der Anteilen an anderen in oder ausländischen
Kapitalanlagefonds hält, soweit diese Erträge aus anderen
Kapitalanlagefonds
- aus Kapitalerträgen gemäß Z 4 bis 6
mit Ausnahme von gemäß § 40 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 als
ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen,
- aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des
Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltende und im
Privatvermögen steuerpflichtige Kapitalerträge eines ausländischen
Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes
1993,
- aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende und im
Privatvermögen steuerpflichtige Erträge eines ausländischen
Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes
bestehen.
Diese Kapitalerträge sind im Inland
bezogen, wenn sich die kuponauszahlende3) und bei Einkünften
aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), wenn eine inländische depotführende Stelle
(§ 95 Abs. 32 Z 2) im
Inland befindet.
(4) Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:
1. Besondere Entgelte oder Vorteile im
Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein
Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der
Abs. 2 und 3 gewährt.
2. Unterschiedsbeträge gemäß § 27 Abs. 2
Z 2 lit. a) oder eine inländische auszahlende Stelle (§ 95
Abs. 2 Z 2 lit. 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene
Kapitalertragsteuerbeträge.
4. Als Kapitalertrag gelten entsprechend
Abs. 2 oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers
von einem Kreditinstitut erhält.
(5) Der Kapitalertragsteuer unterliegen die
Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
(6b) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.
(3) Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn
die KapitalerträgeKapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder
ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des §
94 Z 5 vorliegenEinkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94
vorliegen.
(4) Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei einer späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b dem halben gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen. Besteht weder im Zeitpunkt der Depoteinlage noch im Zeitpunkt einer späteren Realisierung ein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen.
Weist der Steuerpflichtige
- bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben wurden;
- bei allen anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten die Anschaffung vor dem 1. April 2012 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. April 2012 entgeltlich erworben wurden.
Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) nachweisen, dass die tatsächliche Anschaffung vor den genannten Zeitpunkten erfolgt ist.
Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach oder besteht im Zeitpunkt einer späteren Realisierung kein Kurs- oder Handelswert, bewirkt der Steuerabzug gemäß § 93 keine Steuerabgeltung gemäß § 97. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Veranlagung die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme nachzuweisen.
(5) Für Zwecke des Steuerabzuges ist davon auszugehen, dass
- Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;
- im Ausland begebene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds bei ihrer Begebung im Zweifel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden;
- im Falle des Wegzugs im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b der Zeitpunkt des Wegzugs dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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