(1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.
(2) Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.
(3) Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von
den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der
vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt
die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom
Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei
Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b und Beiträge an gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5
berücksichtigt werden,
wenn
– der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat,
– der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 berücksichtigt hat und
– dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist, abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a, nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.
(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im
Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten
haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das
Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr
zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67
Abs. 1 und 2 sowie für Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die
gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das
Jahressechstel 2 100570 Euro (Anm. 1) übersteigt. Die Bemessungsgrundlage
sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67
Abs. 1 und 2 sowie Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die
gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden
Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von
25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden
Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000447 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.
(5) Werden Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar
ausgezahlt, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der
Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen.
Erfolgt keine Aufrollung, sind die Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum
Dezember des Vorjahres zuzuordnen.
(4a) Der Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln (Kontrollsechstel).
1. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Elternkarenz,
b) Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
c) Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG ,
d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG ,
g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,
h) Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG ,
i) Teilpension gemäß § 4a Allgemeines Pensionsgesetz ( APG ) oder
j) Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
2. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.
(5) Werden Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen. Erfolgt keine Aufrollung, sind die Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember des Vorjahres zuzuordnen.
(_________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 191/2025 für 2026: 2 615 €
Anm. 2: für 2026: 2 490 €)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762