(1) Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der
Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer
spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des
Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der
Arbeitgeber folgendesFolgendes anzugeben:
-– Name,
-– Versicherungsnummer gemäß § 31
ASVG ,
- Wohnsitz,
-– Wohnsitz,
– Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
-– Name und Versicherungsnummer des
(Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt
wurde,
-– Name und Versicherungsnummer des
(jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt
wurde,
-– Name und Versicherungsnummer des
Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge)
berücksichtigt wurde,
– Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz,
-– Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage
beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben,
ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer
anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen,
sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder
Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend in
Schilling oder Euro der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß §
15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des
Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
– weitere Daten, die nach dem
Tarif (§ 66),für Zwecke der
Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu
versteuernPrüfung lohnabhängiger Abgaben von
Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch
Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und
26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag
zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26
bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die
Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt
ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das
Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen
zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom
Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des
Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für
vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70)
– Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762