EStG 1988 § 76. Lohnkonto, BGBl. I Nr. 126/199853/2013, gültig von 01.01.199921.03.2013 bis 31.12.20012018

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 76. Lohnkonto

(1) Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber folgendesFolgendes anzugeben:

- Name,

- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG ,

- Wohnsitz,

-– Wohnsitz,

– Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,

- Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

- Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

-– Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,

Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz,

- Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend in Schilling oder Euro der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung

– weitere Daten, die nach dem Tarif (§ 66),für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu versteuernPrüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70)

– Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos

festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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