Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber folgendes anzugeben:
- Name,
- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- Wohnsitz,
- Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
- Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
- Freibetrag laut Mitteilung zur
Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Versicherungsnummer nicht
vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer
anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen,
sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder
Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend in
Schilling der
gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden
Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und
zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die
nach festen Steuersätzen (§ 67) zu versteuern sind, und die einbehaltene
Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sowie die Bemessungsgrundlage für den
Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und der
geleistete Beitrag sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber
auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die
im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn
die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise
sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung
handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos
Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den
Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen
Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten
auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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