Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:
1. Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten.
b) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig.
c) Von Auslandsforderungen kann in der
Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) eine Abschreibung bis zu 15%
des zum jeweiligen Bilanzstichtag offenen Forderungsbetrages vorgenommen
werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Forderungen wurden aus UmsätzenAbschreibungen auf den niedrigeren
Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und
sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des
§ 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1, § 627a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus
realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und
Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben
Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur
zu 55% ausgeglichen werden.
d) Abschreibungen auf den niedrigeren
Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im
Sinne des § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere
Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 , aus diesen Umsätzen entsprechenden
innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß
Artikel VII des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie aus Leistungen im
Ausland an ausländische Abnehmer ( § 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1994 ) erworben.
- Die pauschale Abschreibung wird
erstmals in der Bilanz jenes Wirtschaftsjahres ausgewiesen, in dem die
Forderungen entstanden sind.
- Die pauschale Abschreibung wird nach
Maßgabe des Forderungseinganges gewinnerhöhend aufgelöst. Für
protokollierte Gewerbetreibende gilt Z 13.
- Die pauschale Abschreibung wird nur
insoweit geltend gemacht, als für die Forderungen keine
Teilwertabschreibung nach lit. a in Anspruch genommen wurdeanwendbar ist, sind vorrangig mit
positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher
Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender
negativer Überhang darf nur zu 60% ausgeglichen werden.
3. Verbindlichkeiten sind gemäß Z 2 lit. a zu bewerten. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten anzusetzen
-– in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und
-– in Höhe der mit der Verbindlichkeit
unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten.
Der Aktivposten ist zwingend auf die
gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen. Die Verteilung kann
gleichmäßig oder entsprechend abweichenden handelsrechtlichenunternehmensrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden.
4. Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert im
Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um
Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage
- Grundstücke (grundstücksgleiche
Rechte) sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre,
- sonstige Wirtschaftsgüter sind, die
innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt der Zuführung
angeschafft oder hergestellt und nicht
außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften
verwendet worden sind. Wurden sie zur Erzielung nichtbetrieblicher
Einkünfte verwendet, dann sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
um die berücksichtigten Beträge an Absetzung für Abnutzung oder an
begünstigten Abschreibungen von Herstellungsaufwand zu vermindern.
Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind jedoch
stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
6. Grund und Boden ist mit dem Buchwert
im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom
besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 vorliegt. Der Entnahmewert
tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
5. Einlagen sind wie folgt zu bewerten:
a) Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.
b) Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen.
c) Abweichend von lit. b sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
d) In allen übrigen Fällen ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
6. a) Werden Wirtschaftsgüter eines im
Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen
Betrieb (Betriebsstätte) überführt, so oder werden im Inland gelegene
Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland
überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle
einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen
Betrieb angesetzt worden wären, wenn
-– der ausländische Betrieb demselben
Steuerpflichtigen gehört,
-– der Steuerpflichtige Mitunternehmer
des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,
-– der Steuerpflichtige an der
ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische
Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als
25%, beteiligt ist oder
-– bei beiden Betrieben dieselben
Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf
EinflußEinfluss haben.
Dies gilt auch, wenn ein im Inland
gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins Ausland verlegt wird, weiters
wenn Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland in
dassinngemäß für sonstige
Leistungen.
b) Treten sonstige Umstände ein, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach lit. a maßgebenden Werten anzusetzen.
c) Die Abgabenschuld gemäß lit. a und b ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:
– bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten im Sinne der lit. a in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe;
– bei einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Sinne der lit. b gegenüber einem EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe.
d) Die Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. September der Folgejahre fällig werden. Davon abweichend sind offene Raten insoweit fällig zu stellen, als Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten
– veräußert werden,
– auf sonstige Art ausscheiden oder
– in einen Staat überführt oder verlegt werden, der von lit. c nicht erfasst ist.
Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen.
e) Die Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die zweite Rate am 30. September des Folgejahres fällig wird.
f) Werden im Sinne der lit. a
Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins
Inland überführt oder verlegt werden.
7. Beteiligungen und
Darlehensforderungen bei Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung
im Ausland dürfen unter folgenden Voraussetzungen im Jahr der
Anschaffung mit einem Wert von 90% der Anschaffungskosten angesetzt
werden:
a) Die Mittel finden Verwendung, sind die Werte anzusetzen, die im Falle
einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen
Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für eine
Betriebsstättesonstige
Leistungen.
g) Treten sonstige Umstände im Ausland, die dem Vertrieb, dem Aufstellen oder dem
Warten von in Österreich erzeugten Waren dient.
b) Bei Kapitalgesellschaften liegen
vor
- Beteiligungen von mindestens 25% am
Grund- oder Stammkapital, die bei Gründung oder einer Kapitalerhöhung
erworben worden sind, oder
- Gesellschafterdarlehen von wesentlich
Beteiligten, wenn die Darlehen bei Gründung oder einer erheblichen
Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden sind.
c) Bei Personengesellschaften, bei denen
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, liegen wesentliche
Beteiligungen gemäß lit. b vorSinne der
lit. b ein, die bei Gründung oder einer erheblichen
Erweiterung des Unternehmens erworben worden sind.
Eine erhebliche Erweiterung liegt vor,
wenn das Grund- oder Stammkapital bzw. das Gesellschaftsvermögen im
Jahre des Erwerbes der Beteiligung bzw. der Darlehenshingabe um
mindestens 50% erhöht wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
solche Abschreibung hat der Steuerpflichtige durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machenzu einer Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik
Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind
Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach lit. f maßgebenden Werten
anzusetzen.
h) Abweichend von lit. f und g sind bei Wirtschaftsgütern, für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist, die fortgeschriebenen Buchwerte anzusetzen; § 27 Abs. 6 Z 1 lit. e ist sinngemäß anzuwenden.
8. a) Bei Eröffnung eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Einlagen sind gemäß Z 5 zu bewerten.
b) Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
9. a) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übernommen, so hat der Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) zu übernehmen (Buchwertfortführung).
b) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher Anlaß nicht vor, dann gilt dies als Einlage (Z 5).
10. Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) oder Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16 angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
11. Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann ( § 12 Abs. 1 und Artikel 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ), gehört sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt, und ist als Forderung auszuweisen. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
12. Wird die Vorsteuer berichtigt, so sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Vorsteuer nach § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 berichtigt wird; in diesem Fall sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.
13. Werden nach Maßgabe der
handelsrechtlichenunternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im
handelsrechtlichen Jahresabschluß eines späteren Wirtschaftsjahres
Investitionsfreibeträge (§ 10), Rücklagen nach § 11, die Übertragung
stiller Reserven oder Übertragungsrücklagen (§ 12) ganz oder teilweise
rückgängig gemacht oder werden Anlagegüter einschließlich geringwertiger
Wirtschaftsgüter (§ 13) oder gemäß Z 2 lit. c abgeschriebene
Auslandsforderungen aufgewertet (Zuschreibung), sounternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres
Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), sind diese Zuschreibungen auch
für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen
Gewinn dieses Jahres. Der Zuschlag gemäß § 12
Abs. 8 ist anteilig zu berechnen.
14. a) Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
b) Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft ( § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ) gilt als Tausch im Sinne der lit. a, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen.
15. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.
16. Liegt der Unternehmensschwerpunkt eines Betriebes in der Vermietung von Wirtschaftsgütern, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag darf nur dann angesetzt werden, wenn er bereits bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr der Eröffnung des Betriebes und in den folgenden Wirtschaftsjahren angesetzt worden ist. Wird der Unterschiedsbetrag angesetzt, so ist er bei der Gewinnermittlung für die folgenden Wirtschaftsjahre ebenfalls anzusetzen.
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