(1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Steuerpflichtige muß die Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muß er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens gilt Abs. 1 letzter Satz.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie
b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversorgung dienenUnfall-, Alters-, Invaliditäts-
und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer
inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu
Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu
inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit
abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der
gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
2. a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:
aa) Der Pensionskassenvertrag muß dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.
bb) Die Beiträge dürfen zusammen mit
unmittelbaren Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15Zusagen dürfen 80% des
letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der
Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes
aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren
zurückzuführen ist.
cc) Bei beitragsorientierten Zusagen
in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften dürfen die Beiträge 10% der
Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht
übersteigen. Dieser
Höchstbetrag vermindert sich bei aufrechtem Dienstverhältnis um Beiträge
der Anwartschaftsberechtigten.
cc) Bei
dd) Lit. cc gilt auch für
leistungsorientierte Zusagen in
leistungsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften Veranlagungs- und Risikogemeinschaften,
wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu
sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von
Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit Beitragsanpassung ( § 15
Abs. 3 Z 5 des Pensionskassengesetzes ) darf der in lit. bbcc genannte
Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend
höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke
leisten muß. Eine Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft ist leistungsorientiert, wenn sie zum Erbringen von
Pensionsleistungen in einem betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen
Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß dient
ee) Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
b) Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgenützt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermögen führen. Als angemessenes Kassenvermögen gilt:
-– Bei Kassen, die im Falle des Alters
oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das
Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die
Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das
Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu
berechnen.
-– Bei Kassen, die keine laufenden
Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.
Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die
Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die
Leistungsempfänger gewährt hat.
3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme.
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.
4a. Ein Forschungsfreibetrag für
Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich
wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten
sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten
oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des
Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die
Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits
patentrechtlich geschützt ist.
- Der Forschungsfreibetrag kann – auch
außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht
werden:
a) Der Forschungsfreibetrag beträgt
grundsätzlich bis zu 1225% der Forschungsaufwendungen.
- Ein erhöhterb) Der Forschungsfreibetrag bis
zu 18% kann geltend gemacht werden, wenn die Erfindungen nicht anderen
Personen zur wesentlichen Verwertung überlassen werden. Eine wesentliche
Verwertung liegt vor, wenn im Wirtschaftsjahr die Einnahmen aus der
Verwertung der Erfindungen durch andere Personen mehr als 25% der
Forschungsaufwendungen dieses Wirtschaftsjahres betragen.
5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
zur Durchführung von
- beträgt bis
zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel
der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre
(Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des
Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei
der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser
Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der
Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang
Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35%
unterliegen.
5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
– Forschungsaufgaben oder
-– der Erwachsenenbildung dienenden
Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre
betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem
Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.
c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.
e) Juristische Personen, die im
wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die
österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.
Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder
eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder daß ihre
Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet istist oder die
juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der
Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke
verfolgt.
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind
von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschungder Finanzlandesdirektion
nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denenfür die ein solcher Bescheid
ausgestellt wurde, sind einmal jährlich durch den
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Amtsblatt zur Wiener
Zeitungim Amtsblatt der
österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. DieDer gemeine Wert
der Zuwendungen sind nurist insoweit abzugsfähig, als sieer zusammen mit dem
gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des
Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht
übersteigen.
6. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
an
a) die Österreichische
Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische
Archäologische Institut und das Institut für Österreichische
Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich
obliegenden Aufgaben,
b) Museen von Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Z 5 letzter bersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe
und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven,
die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind
nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze
übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe
abgesetzt werden.
6. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
a) die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben,
b) Museen
– von Körperschaften des öffentlichen Rechts
– von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen,
c) das Bundesdenkmalamt.
d) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.
Die letzten vier Sätze der Z 5 sind anzuwenden.
7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.
8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:
a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.
9. Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen.
10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens
20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die
Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die
im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden.
Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen,
die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen
Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher
Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht.
In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss
vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen
teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines
Kinderbetreuungsgeldes ( §§ 2 ff KBGG ) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen
waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden,
als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro
Kalendertag nicht übersteigen. Ziffer 8 letzter und vorletzter Satz istsind
anzuwenden,
c) das Bundesdenkmalamt.
(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
veranlaßtenbetrieblich veranlassten
Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
(6) Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
(7) Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
-– Instandsetzungsaufwendungen, die
unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen
aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e,
§ 3 Abs. 1 Z 6) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der
Gewinnermittlung aus.
-– Soweit Instandsetzungsaufwendungen
nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie mit
steuerfreien Rücklagen gemäß § 11 zu verrechnen.
- Jene Instandsetzungsaufwendungen, die
nicht durch steuerfreie Subventionen abgedeckt und nicht mit
steuerfreien Rücklagen zu verrechnen waren, sind gleichmäßig
auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
(8) Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. b) nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.
(9) Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
-– Die Berufs- und Wirtschaftsverbände
müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen
und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
-– Die Beiträge können nur in
angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgesetzt werden.
(10) Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:
1. Es ist durch Zu- und Abschläge
auszuschließen, daß Veränderungen des Betriebsvermögens
(Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt
werden. DieErgeben die Zu- und Abschläge sindeinen Überschuß (Übergangsgewinn),
so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach
dem Wechsel, bei zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen
Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten
Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den
nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei
Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder
eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinne oder (restliche)
Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes
vor Veräußerung oder Aufgabe zu
berücksichtigen.
2. Darüber hinaus ist durch Zu- oder
Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß
sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang
von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 auf § 5 oder
hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des
Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der
Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.
3. a) Beim Übergang auf die
Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den
höheren Teilwert aufzuwerten. Ist der Grund und Boden innerhalb der
letzten zehn Jahre angeschafft worden, dürfen die Anschaffungskosten
nicht überschritten werden.
b) Beim Übergang von der
Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind
die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten
Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Antrag des
Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des zum notwendigen
Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien Betrag) zuzuführen,
die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus
dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des
Betriebes zu versteuern ist.
oder Aufgabe zu berücksichtigen.
2. Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 auf § 5 oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.
3. a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten. Ist der Grund und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft worden, dürfen die Anschaffungskosten nicht überschritten werden.
b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist.
(11) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:
1. Zuwendungen an Privatstiftungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:
a) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 , sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
b) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Die Zuwendungen des stiftenden Arbeitgebers sind dabei nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:
– Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mit diesem verbundener Konzernunternehmen (Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe-)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.
– Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.
– Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer gesichert.
– Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.
– Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 , sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig. Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Die Zuwendungen des Stifters sind dabei nur insoweit abzugsfähig, als es sich um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, weiters um Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder frühere Arbeitnehmer des (jeweiligen) Stifters. Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe-)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106). Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann.
– Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet.
– Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten.
– Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung und bei Fehlen von Letztbegünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).
b) Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß §§ 10, 12 und 116 Abs. 2 so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.
(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen – Ausgabenrechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:
1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations- und Genußrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 , sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
2. Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.
3. Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762