(1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
b) Gleichartige Bezüge und
Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
ausgenommen jene nach § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2. Gewinnanteile aus der Beteiligung an
einem HandelsgewerbeUnternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung
nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung
einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu
berücksichtigen.
3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zinsen auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.
4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
a) im Falle des Erlebens oder des
Rückkaufes aus einem
Kapitalversicherungsvertrag auf den Erlebensfall oder im Falle eines
Rückkaufes oder einer Kapitalabfindung eines
Rentenversicherungsvertrages ausgezahlt wirdckkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen
Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen
Lebensversicherung,
b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist,
ausgezahlt werden, wenn
- der im
Versicherungsvertrag nicht gegen
laufende Prämienzahlung abgeschlossen wurdelaufende, im wesentlichen gleichbleibende
Prämienzahlungen vereinbart sind und
- zwischen dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der
Versicherungssumme bzw. dem Zeitpunkt des Anfallens der ersten
Rentenzahlung ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren liegt und
- für den Fall des Ablebens aus dem
Kapitalversicherungsvertrag nicht mindestens die für den Erlebensfall
vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt die Höchstlaufzeit des
Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt. Im übrigen gilt
jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden
Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen
Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen
gleichbleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluß eines neuen
Versicherungsvertrages.
7. Zuwendungen jeder Art einer nicht
unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden
Privatstiftung an Begünstigte und Letztbegünstigtesowie Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4
Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich. Als
Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die
anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die
Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt
nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken
mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem
Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
2. Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des Wertpapiernominales übersteigen. Die Freigrenze von 2% gilt nur für Wertpapiere, bei denen die übrigen Zinsen laufend ausbezahlt werden. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.
3. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.
4. Bei einer Beteiligung an einem
HandelsgewerbeUnternehmen als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art
eines stillen Gesellschafters der Überschuß aus der Abschichtung.
5. Bei Kapitalvermögen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 die anteiligen Kapitalerträge auch insoweit, als sie im Erlös aus der Veräußerung oder der Einlösung eines Wertpapiers berücksichtigt werden.
(3) Steuerfrei sind
1. Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut.
2. Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres.
3. Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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