(1) Die Träger der Krankenversicherung haben eine
Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der
Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren
bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die
Kontrolle der Kranken zu regeln hat. § 455 Abs. 1 ist anzuwendenmit der Maßgabe
anzuwenden, dass für die Genehmigung der Krankenordnung und jeder ihrer
Änderungen ausschließlich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
zuständig ist.
(2) Der Hauptverband hat eine Musterkrankenordnung aufzustellen.
§ 455 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 41) - 1.1.1962 ;
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 51, Ü. Art. VI Abs.
41) - 1.1.1973 .
(3) Änderungen der Musterkrankenordnung oder der
Krankenordnungen, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der
Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind,
können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich
die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1)
geändert hat. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 182) - 1.8.1996 . (BGBl. Nr.
20/1994, Z 65) - 1.1.1994 .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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