(1) Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten
acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der
Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein
tägliches Wochengeld. Weibliche Versicherte nach Frühgeburten,
Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld
nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Über die vorstehenden Fristen
vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für
jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem
Karenzgeldgesetz ( KGG ) sowie Versicherte gemäß § 43 Abs. 2 KGG auf Grund
besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund
des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes
nicht beschäftigt werden dürfen, weilAlVG oder KBGG im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen
nach § 4 Abs. 2 auf Grund eines arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen,
bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 auf Grund eines amtsärztlichen
Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von
Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer
Beschäftigung gefährdet wäre. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 28 lit. a,
Ü. Art. VI Abs. 12) - 1.1.1962 ; (BGBl. Nr. 184/1963, Art. I Z 6) - 1.
8. 1963; (BGBl. Nr. 178/1974, Art. II Z 2 lit. a) - 1.4.1974 ; (BGBl.
Nr. 775/1974, Art. I Z 36 lit. a) - 1.1.1975 ; (BGBl. Nr. 342/1978,
Art. IV Z 1) - 1.7.1978 ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. II Z 7) - 1. 1.
1986; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 36) - 1.1.1992 ; (BGBl. I Nr.
138/1998, Z 66) - 1.7.1997 Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 und 4
haben weiters für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende
Mütter nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz Anspruch auf Wochengeld.
(2) Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen
Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses
berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt
angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die im Abs. 1
vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der
Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt,
in dem das Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften des
Mutterschutzrechtes endet. (BGBl. Nr. 282/1968, Art. I Z 1, Ü. Art. II
Abs. 1) - 1.7.1968 ; (BGBl. Nr. 178/1974, Art. II Z 2 lit. b) - 1. 4.
1974; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 36 lit. b) - 1.1.1975 .
(3) Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3 den
Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c
teilversicherten Personen in der Höhe des täglichen Krankengeldes,
anderen Versicherten
(3) Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den
Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13
Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten
bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor
dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden
Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf
diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des
Abs. 4 zu berücksichtigen. Für Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 ist das
tägliche Nettoeinkommen unter Zugrundelegung des im ersten Satz
genannten Arbeitsverdienstes nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz AlVG zu
berechnen. Wurde von Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach
Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, lediglich im
Kalendermonat des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft
ein Arbeitsverdienst erzielt, so gilt dieser für die Ermittlung des
durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten gebührenden
Arbeitsverdienstes als im letzten vollen Kalendermonat vor dem Eintritt
des Versicherungsfalles erzielt. Fallen in den für die Ermittlung des
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten
des Bezuges einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977KBGG oder nach dem
KarenzgeldgesetzArbeitslosenversicherungsgesetz 1977 , so gilt für diese Zeiten als
Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund des Abs. 3a Z 2 in
Verbindung mit Abs. 5 Z 3 oder auf Grund des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 oder des Karenzgeldgesetzes beim Eintritt des
Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges
gebührt hätte. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis während des
genannten Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die Versicherte
günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes der
Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert um die
gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die Ermittlung des
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum
a) Zeiten der im § 11 Abs. 3
bezeichneten Art oder,
b) Zeiten, während derer die Versicherte
infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes
oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, (BGBl. Nr.
342/1978, Art. IV Z 2) - 1.7.1978 ; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 67) - 1.
8. 1998. oder
c) Zeiten, während deren die Versicherte nach den §§ 14a, 14b, 14c, oder 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung zum Zwecke der Sterbebegleitung eines (einer) nahen Verwandten, der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder der Pflege eines/einer nahen Angehörigen (Pflegekarenz) nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat,
so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung
des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Liegen in dem
maßgebenden Zeitraum nur Zeiten der in lit. a, b oder bc bezeichneten Art
vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum um diese Zeiten; diese
Zeiten bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen
Arbeitsverdienstes außer Betracht. In den Fällen des § 122 Abs. 3 erster
Satz sind, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die
Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw.
drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der
Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw. drei
Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende
des Dienstverhältnisses. (BGBl. Nr. 408/1990, Art. XI Z 3 und Art. XXIV
Abs. 7) - 1.7.1990 ; (BGBl. I Nr. 6/1998, Art. 3 Z 2) - 1.7.1997 .
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 28 lit. b, Ü.
Art. VI Abs. 13) - 1.1.1962 ; (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 18, Ü. Art.
IV Abs. 3) - 1.1.1967 ; (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 24) - 1.1.1969 ;
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 26, Ü. Art. VI Abs. 21) - 1.1.1973 ;
(BGBl. Nr. 178/1974, Art. II Z 2 lit. c) - 1.4.1974 ; (BGBl. Nr.
775/1974, Art. I Z 36 lit. c) - 1.1.1975 ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II
Z 24 lit. a) - 1.1.1977 ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 37 und Z 38) -
1.1.1992 .
(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt das Wochengeld den
gemäß § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten sowie den gemäß
(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt das Wochengeld
1. den nach § 19a Abs. 6 als
Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß der
Teilzeitbeihilfe gemäß § 102bin der Höhe von 8,91 €
täglich;
2. den Bezieherinnen von
Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des gebührenden, täglichen
Kinderbetreuungsgeldes; § 122 Abs. 4 GSVG . (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 68)
- 1.1.1998 3 ist nicht anzuwenden, soweit es
sich um Geldleistungen (Wochengeld) handelt.
An die Stelle des in der Z 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.
(4) Die auf die letzten 13 Wochen bzw. auf die letzten
drei Kalendermonate entfallenden Sonderzahlungen sind bei der Bemessung
des Wochengeldes in der Weise zu berücksichtigen, daß der nach Abs. 3
ermittelte Netto-Arbeitsverdienst um einen durch die Satzung des
Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird;
der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen
von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der
Sonderzahlungen festgesetzt werden. Werden jedoch die Sonderzahlungen
auf Grund einer Festsetzung gemäß § 54 Abs. 2 mit einem einheitlichen
Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des
Sonderbeitrages zugrunde gelegt, so ist der Netto-Arbeitsverdienst um
den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, der der Berechnung des
Sonderbeitrages zugrunde gelegt worden ist. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II
Z 24 lit. b) - 1.1.1977 .
(5) Vom Anspruch auf Wochengeld sind
ausgeschlossen:
1. Pflichtversicherte, die gemäß
(5) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:
1. Pflichtversicherte, die nach § 138
Abs. 2 lit. a bis de und h vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen
sind,
(BGBl. I Nr. 138/1998, Z 69) - 1.1.1998 .
2. Selbstversicherte (§ 16).,
(BGBl. Nr. 157/1958, Art. I Z 9) - 1. 1.
1958; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 28 lit. c) - 1.1.1962 ; (BGBl. Nr.
6/1968, Art. I Z 46 lit. a) - 1.1.1968 ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z
24 lit. c) - 1.1.1977 ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 39) - 1. 1.
1992; (BGBl. Nr. 676/1991, Ü. § 547 Abs. 5) - 28.12.1991 ; (BGBl. Nr.
201/1996, Art. 34 Z 64) - 1.7.1996 ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs.
2) - 1.5.1996 3. Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1
lit. f außer jene, die aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug
zugrundeliegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten oder deren
Kinderbetreuungsgeld-Bezug eine Inpflegenahme oder Adoption zu Grunde
liegt und denen Wochengeld gebührt hätte, wenn an Stelle der
Inpflegenahme oder Adoption eine Entbindung stattgefunden hätte.
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