(1) Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn
1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,
2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss hinsichtlich des Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen.
(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen
Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung
sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen
Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen
Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der
Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur
Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Ein Wechsel
von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe ist nach Maßgabe
der Richtlinien gemäß Abs. 4 möglich. Für die Abgeltung der anteiligen
Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Unter der
Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2013 eine Beihilfe gewährt
wurde, erhöht sich die Beihilfe ab dem fünften Monat um die auf Grund
der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers
für die Beiträge zur Sozialversicherung.
(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des
Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die
Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen
rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind
insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die
Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des
Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe,
Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Bedingungen für ein Absehen
von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen
gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und
Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung
darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu
einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 18 Monaten, bei Vorliegen
besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Unter der
Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2013 eineDer
Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die
Beihilfe gewährtoder deren Verlängerung bewilligt wurde, sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges
von insgesamt 24 Monaten zulässignicht unter zehn
Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder
kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der
vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der
Bestätigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft,
Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Finanzen.
(5) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage.
(6) Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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