(1) Ist Zweck der Beihilfe an den
Arbeitgeber, die Aufrechterhaltung derKurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt
werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für
Arbeitnehmer durchführen, wenn
1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,
2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
3. zwischen den für den Wirtschaftszweig
in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines
Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung
während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren
Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des
Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4)
älterer Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über Teilzeitarbeit zu
ermöglichen, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4
sicherzustellen.
(2) Ältere Arbeitnehmerftigtenstandes getroffen werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind Männer ab
Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen ab Vollendung des 52.
Lebensjahres, die
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen über der
Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei
Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Beschäftigungszeiten gleich stehen,
2. auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten
Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig
unterschreitende Normalarbeitszeit bis auf die Hälfte verringert
haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages,
einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
Anspruch auf
a) Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes
bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG,
b) EntrichtungZ 3 muss auf
bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss
zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten
Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit
und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum
nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es
sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in
besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit
betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen
der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung
zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der
Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei
Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur
einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer
Vereinbarung entfallen.
(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen
Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung
sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen
Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen
Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der
Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur
Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der
entstünden. Ab dem
fünften Monat erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen
Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch den
Arbeitgeber, und
c) Berechnung einer zustehenden
Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit
haben und
4. weder eine Leistung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem
Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus
einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen
erfüllen oder unkündbar sind.
(3) Sieht die Vereinbarung über die
Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten
oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch
dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in
einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im Durchschnitt die
Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht
überschreitet und
2. das Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
(4) Leistet der Arbeitnehmer über die
Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit beim Arbeitgeber gemäß Abs. 1,
die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die
Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG
überschreitet, kann für diesen Zeitraum keine Beihilfe gewährt
werden.
(5) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist
insbesondere auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Zeiträumen
die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.
(6) Die Richtlinien bedürfenerhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die
Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Abgeltung der anteiligen
Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Ein Wechsel von der
Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe ist nach Maßgabe der
Richtlinien gemäß Abs. 4 möglich.
(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des
Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die
Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen
rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind
insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die
Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des
Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe,
Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Bedingungen für ein Absehen
von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen
gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und
Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung
darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu
einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 24 Monaten, bei Vorliegen
besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Der
Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die
Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn
Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder
kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der
vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der
ZustimmungBestätigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und SozialesSoziales und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
FinanzenWissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesminister für
Finanzen.
(5) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. § 12 Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, bleibt davon unberührt. Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
(6) Soweit in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 ein Mindestnettoentgelt entsprechend einer in der Richtlinie gemäß Abs. 4 gewährleisteten Nettoersatzrate zugesagt wird, erfüllt der Arbeitgeber Vereinbarung und Richtlinie jedenfalls dann, wenn den betroffenen Arbeitnehmern während der Kurzarbeit das verminderte Bruttoentgelt geleistet wird, das für das jeweils vor Kurzarbeit gebührende Bruttoentgelt analog zu den Pauschalsätzen des AMS – auch oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage – zu ermitteln ist. Die zu gewährleistende Mindestentgeltgarantie kann sich entweder auf das Gesamtentgelt oder auf die durch die Kurzarbeitsbeihilfe unterstützten Ausfallsstunden beziehen. Sie kann sich auf einzelne Monate oder eine Durchschnittsbetrachtung während des Kurzarbeitszeitraums beziehen. Monatlich ist jedenfalls jenes Mindestbruttoentgelt zu leisten, das sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt. Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle hat eine Abstufung der Beträge in Schritten von jeweils fünf Euro zu enthalten. Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ist von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend kundzumachen.
(7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1. Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für diese Fälle abweichend von Abs. 3 höhere Pauschalsätze vorsehen. Abweichend von Abs. 3 sind durch die Beihilfe auch die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung abzugelten.
(8) Die Nichterfüllung der Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist kein Rückforderungstatbestand, soweit die Kurzarbeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 begonnen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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