(1) Vollstreckungsbehörde erster Instanz ist das Finanzamt, dem die
Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der
Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und
Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter oder
Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung vorzunehmen
ist, um Durchführung der Vollstreckung ersuchen. Die in diesem
Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen Vorschriften gelten sinngemäß
auch für die Zollämter.
(2) Das Finanzamt hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; es bedient sich hiebei der Vollstrecker.
(3) Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
(4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie haben deren Empfang zu bestätigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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