ABGB § 984. Arten desselben., JGSdes Darlehensvertrags, BGBl. I Nr. 946/181128/2010, gültig von 01.01.1812 bis 10ab 11.06.2010

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.

§ 984. Arten desselben.des Darlehensvertrags

Ein Darleihen wird entweder in(1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder in anderen verbrauchbarenandere vertretbare Sachen, und zwar ohne, sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Zinsen gegeben. Im letzteren Falle nennt man es auch einen ZinsenvertragEntgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich.

(2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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