Ein Darleihen wird entweder in(1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld
oder in anderen
verbrauchbarenandere vertretbare Sachen, und zwar ohne, sein. Ein Darlehen kann entweder
unentgeltlich oder gegen Zinsen gegeben. Im
letzteren Falle nennt man es auch einen ZinsenvertragEntgelt gewährt werden. Wenn die Parteien
nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im
Zweifel als entgeltlich.
(2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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