(1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
1. Dienstnehmer, die während ihres
letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbauesfür Eisenbahnen
und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt,
Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer
Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser
Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der
Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
2. der Beitrag zur Krankenversicherung
7,445 vH beträgt,
3. als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
4. für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2
ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht
für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen
Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im
Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei
Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des
Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007
4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der
Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab
dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in
einemist in jenem
Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für
Bezieher einer Pension nach dem ASVG ( § 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung
mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG ) entspricht, von der Sonderunterstützung
einzubehalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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