(1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
5. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
6. die Ausgabe und Verwaltung von
Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks, Bankschecks und Reiseschecks, wobei
die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt
ist;;
7. der Handel auf eigene Rechnung oder fremde
Rechnung mit
a) Geldmarktinstrumenten;
b) ausländischen Zahlungsmitteln
(Devisen- und Valutengeschäft);
c) Optionen und Finanzterminkontrakten
(Termin- und Optionsgeschäft);
d) Wechselkurs- und
Zinssatzinstrumentenb) Geldmarktinstrumenten;
c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);
e) Wertpapieren (Effektengeschäft);
f) von lit. ab bis e abgeleiteten
Instrumenten.,
sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
7a. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,
8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
9. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);
10. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
11. die Teilnahme an der Wertpapieremission DritterEmission
Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten
Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen
(Loroemissionsgeschäft);
12. die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
13. die Verwaltung von KapitalanlagefondsInvestmentfonds
nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 , BGBl. I Nr. 77/2011
(Investmentgeschäft);
1413a. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz
(BeteiligungsfondsgeschImmobilienfonds
nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG , BGBl. I
Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);
15. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
16. der Ankauf von Forderungen aus
Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der
Einbringlichkeit solcher Forderungen -– ausgenommen die
Kreditversicherung -– und im Zusammenhang damit der Einzug solcher
Forderungen (Factoringgeschäft);
17. der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
18. die Vermittlung von Geschäften nach
a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
b) Z 3, ausgenommen die im Rahmen des
Gewerbesder
Gewerbe der Immobilienmakler einschließlich der
Personalkreditvermittlerund der Vermittlung von Personalkrediten,
Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von
HypothekardarlehenHypothekar- und Personalkrediten;
c) Z 7 lit. b, soweit diese das
Devisengeschäft betrifft;
d) Z 8.a, soweit diese das
Devisengeschäft betrifft;
d) Z 8.
(Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)
21. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);
22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
(2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:
1. Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);
2. der schaltermäßige Ankauf von
ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks,
Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von
ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks
(Wechselstubengeschäft);
3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
4. die Portfolioberatung;
5. die Erteilung von Handelsauskünften;
6. die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;
7. die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009;
8. Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010.
(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in
Abs. 2 genannten sowie1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten
Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 5
ZaDiG genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 5 Abs. 2 Z 2
ZaDiG genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen
Tätigkeiten berechtigt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit
entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder
Hilfstätigkeiten in bezugBezug auf diese darstellen, wie insbesondere zurdie
Vermittlung von Bausparverträgen,
von Versicherungsverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von
Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, zurdie Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie
zumder Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der
devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen
sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von
Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die VermieterMitverschluss durch die Vermieter. Sie sind
auch zur Erbringung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten
Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1
Z 63 WAG 2018 berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß
Abs. 1 Z 1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung
der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste
berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6
haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG genannten
Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß
Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe
von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen
bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2
ZaDiG und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010
durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den
Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine
Konzession gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des
jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs. 1 Z 18 lit. a bis d berechtigt.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder
ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten
Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur
Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der
Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der
Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassenWissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu
erlassen.
(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.
(6) § 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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