BWG § 1. Kredit- und Finanzinstitute, BGBl. I Nr. 445/1996107/2017, gültig von 23.08.199603.01.2018 bis 31.12.199605.2018

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Kredit- und Finanzinstitute

(1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);

3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);

5. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);

6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;

7. der Handel auf eigene Rechnung oder fremde Rechnung mit

a) Geldmarktinstrumenten;

b) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);

c) Optionen und Finanzterminkontrakten (Termin- und Optionsgeschäft);

d) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumentenb) Geldmarktinstrumenten;

c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);

d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);

e) Wertpapieren (Effektengeschäft);

f) von lit. ab bis e abgeleiteten Instrumenten.,

sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;

7a. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,

8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);

9. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);

10. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);

11. die Teilnahme an der Wertpapieremission DritterEmission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);

12. die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);

13. die Verwaltung von KapitalanlagefondsInvestmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 , BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft);

1413a. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz (BeteiligungsfondsgeschImmobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG , BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);

15. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);

16. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);

17. der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;

18. die Vermittlung von Geschäften nach

a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;

b) Z 3, ausgenommen die im Rahmen des Gewerbesder Gewerbe der Immobilienmakler einschließlich der Personalkreditvermittlerund der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von HypothekardarlehenHypothekar- und Personalkrediten;

c) Z 7 lit. b, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;

d) Z 8.a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;

d) Z 8.

(Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

21. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);

22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

(2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:

1. Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);

2. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;

4. die Portfolioberatung;

5. die Erteilung von Handelsauskünften;

6. die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;

7. die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009;

8. Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 2 genannten sowie1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 5 Abs. 2 Z 2 ZaDiG genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten berechtigt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezugBezug auf diese darstellen, wie insbesondere zurdie Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, zurdie Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie zumder Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die VermieterMitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs. 1 Z 18 lit. a bis d berechtigt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassenWissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen.

(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.

(6) § 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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