II. ABSCHNITT Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen
§ 7. Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges
(1) Vor der Inbetriebnahme eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
1. andere als wesentliche Änderungen eines Aufzuges;
2. der Austausch gleichartiger Bauteile eines Aufzuges.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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