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StHKanlG 2021 § 26a. Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen, LGBl. Nr. 57/2016, gültig ab 08.10.2021

6. Abschnitt Prüfberechtigte

§ 26a. Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

(1) Zur Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:

1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den genannten Anlagen befugt sind;

2. Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis;

3. akkreditierte Stellen.

(2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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