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EO § 460. Zurückzahlung der Vergütung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers

§ 460. Zurückzahlung der Vergütung

Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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