EO § 460. Zurückzahlung der Vergütung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
§ 457. Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
§ 460. Zurückzahlung der Vergütung
Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750