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EO § 319a. Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 319a. Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde

(1) Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen. Dazu ist das Vollstreckungsorgan mit Beschluß des Exekutionsgerichts zu ermächtigen.

(2) Dem Vollstreckungsorgan kommen die Befugnisse eines Kurators nach § 315 zu. Das Vollstreckungsorgan ist jedoch nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Dieses Recht kommt nur dem betreibenden Gläubiger zu, dem die Forderung aus einer Sparurkunde nach § 305 Abs. 1 überwiesen wurde. § 304 Abs. 1 ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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