4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
D. Befugnisse der Abgabenbehörden.
2a. Begleitende Kontrolle
§ 153i. Antrag auf Begleitung einer Unternehmensübertragung
(1) Der Antrag auf Begleitung einer Unternehmensübertragung kann gestellt werden, wenn für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers und sämtlicher im Antrag angeführter voraussichtlicher Erwerber – sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft – das Finanzamt Österreich zuständig ist.
(2) Der Antrag ist beim Finanzamt Österreich durch Übermittlung des amtlichen elektronischen Formulars im Verfahren FinanzOnline zu stellen.
(3) Als Teil des Antrags ist im Verfahren FinanzOnline eine Erklärung darüber zu übermitteln, dass an der Begleitung der Unternehmensübertragung mitgewirkt wird und dass der Offenbarung von Informationen, die der abgabenrechtlichen Geheimhaltung unterliegen (§ 48a Abs. 4 lit. c), zugestimmt wird, soweit dies für die Durchführung der Begleitung der Unternehmensübertragung erforderlich ist. Diese Erklärung ist vom Antragsteller sowie von allen angeführten voraussichtlichen Erwerbern und – im Fall der Übertragung eines Mitunternehmeranteils – von sämtlichen Mitunternehmern zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann entweder mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder durch eine elektronische Abbildung der eigenhändigen Unterschrift erfolgen. Enthält der Antrag elektronische Abbildungen einer eigenhändigen Unterschrift, ist der Antragsteller verpflichtet, das Original einer jeden betroffenen Unterschrift sieben Jahre lang zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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