ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel
1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung
§ 20c. Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
(1) Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte und Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b und 18 sowie § 7 Abs. 2 Z 3 ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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