Artikel III Verfahren
§ 65a.
(1) Die Bediensteten des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung werden Bedienstete des Bundes. Beim Fonds zurückgelegte Dienstzeiten sind den Dienstzeiten als Vertragsbedienstete des Bundes gleichzuhalten.
(2) § 65 Abs. 2 gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß § 27a Abs. 8 und 35a.
(3) Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch Kreditaufnahmen in den Jahren 1994 und 1995 gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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