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AlVG § 30a., BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 13.06.1990 bis 30.06.1997

Artikel II

Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

§ 30a.

Das Karenzurlaubsgeld gebührt auf vorherigen Antrag des Vaters ab dem Tag, ab dem die Mutter auf das Karenzurlaubsgeld verzichtet, frühestens jedoch in unmittelbarem Anschluß an den Wochengeldbezug der Mutter, wenn ein Anspruch auf Wochengeld nicht gegeben ist, frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, im Falle des § 26a Abs. 1 Z 3 frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaubsgeldbezug frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 Satz 4 Betriebshilfegesetz genannten Zeitpunkt. Ist die Mutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt das Karenzurlaubsgeld ab dem dem Tag des Eintrittes des Ereignisses folgenden Tag, jedoch nicht vor Ende des Wochengeldbezuges der Mutter. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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