FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 200a
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 200a | ||
A. | Zustellung an die Finanzstrafbehörde |
I. Kommentar zu § 200a
A. Zustellung an die Finanzstrafbehörde
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Das ZustellG ist auch für die StPO anzuwenden (§ 82 StPO). Die § 81 bis 83 StPO regeln die Bekanntmachung und Zustellung von Erledigungen des Gerichtes und der StA. So hat nach § 83 Abs 1 StPO grundsätzlich die Zustellung ohne Zustellnachweis zu erfolgen, sofern nichts anderes bestimmt wird. Zustellungen mit Zustellnachweis sind in § 83 Abs 3 StPO angeführt.
§ 200a FinStrG wurde mit dem BudgetbegleitG 2000 (BGBl I 26) eingefügt und legt die Art der Übermittlung von Erledigungen und sonstigen Schriftstücken des Gerichtes oder der StA an die Finanzstrafbehörde fest. § 202a FinStrG regelt hingegen nicht die Zustellung von Schriftstücken der Finanzstrafbehörde an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft. So hat zur Kosteneinsparung die Zustellung an die Finanzstrafbehörde grundsätzlich ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Nur für die Zustellung von Schriftstücken, die die Finanzstrafbehörde bekämpfen kann sowie die Ladung zur Hauptverhandlung sind besondere Zustellformen vorgesehen. Aber auch in diesen Fällen genügt die Zustellung mit einfachem Rückschein und wird auch die Übermittlung mit Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr zug...