FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 144
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 144
A. Form und Inhalt
1
Die Strafverfügung muss nach Form und Inhalt einem Straferkenntnis entsprechen (s Kommentar § 137 bis 139 FinStrG). Anstatt der Rechtsmittelbelehrung muss die Strafverfügung die Belehrung über das Einspruchsrecht (§ 145 FinStrG) enthalten. Es muss also im Spruch die Tat nicht nur individualisiert, sondern konkret umschrieben werden. Die bloße Anführung der verletzten Strafbestimmung reicht dazu nicht aus ( [R 144/1]). Die Begründung kann allerdings entsprechend kürzer gefasst werden, insbesondere dann, wenn der Sachverhalt durch das Geständnis des Beschuldigten geklärt ist. Die Strafverfügung muss ebenso wie das Erkenntnis schriftlich ausgefertigt werden. Zur Unterfertigung der Strafverfügung kann der Vorstand der Finanzstrafbehörde einen bestimmten Beamten allgemein ermächtigen.
B. Zustellung der Strafverfügung
2
Für die Zustellung finden die Vorschriften des § 56 Abs 3 FinStrG iV mit dem Zustellgesetz Anwendung (s Kommentar § 56 Rz 106 ff). Eine Zustellung an den Amtsbeauftragten kommt niemals in Betracht, weil dieser im Verfahren vor dem ...