BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 103m.
EB zu BGBl I 2010/28
Gemäß § 29 des Verbraucherkreditgesetzes soll das neue Recht nur für solche Kreditverträge gelten, die ab seinem Inkrafttreten geschlossen werden. Übergangsrechtlich sind daher auf früher abgeschlossene Kreditverträge mit Ausnahme der in § 29 Abs. 3 erster Satz VKrG aufgelisteten Bestimmungen noch die bisherigen Bestimmungen, vor allem § 33, anzuwenden.