BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 103l.
EB zu BGBl I 2009/152
Diese Übergangsbestimmung stellt klar, dass bestehendes Ergänzungskapital auch weiterhin anrechenbar ist. Weiters wird ein Übergangszeitraum für die rein elektronische Übermittlung von Daten gemäß § 73a geschaffen, in dem an Stelle der elektronischen noch die bisherige, nicht elektronische Datenübermittlung zulässig sein soll. Damit soll allfälligen Vorlaufzeiten und technischen Problemen, die in der Anfangsphase des Systems zu Tage treten, wirksam Rechnung getragen werden