BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 103c.
EB zu BGBl I 2001/97
Z 1: Durch diese Übergangsbestimmung soll die Verletzung von Vorschriften, die vor Inkrafttreten dieser Novelle gesetzt wurden, ungeachtet des Umstandes strafbar bleiben, dass für die Vollziehung der Vorschriften in Hinkunft nicht der Bundesminister für Finanzen als ehemalige Aufsichtsbehörde, sondern die neue FMA zuständig ist.
Z 2: Am anhängige Verwaltungsstrafverfahren sollen auch nach Inkrafttreten dieser Novelle – ungeachtet des Umstandes, dass die FMA ab Verwaltungsstrafbehörde ist – von den an diesem Tag zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Magistraten) fortgeführt werden. Z 3: Die Zuständigkeit zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Verwaltungsübertretungen, die vor Inkrafttreten dieser Novelle gesetzt, aber erst nach Inkrafttreten dieser Novelle eingeleitet werden, liegt bei der FMA.
Z 4: Auch die am anhängigen Vollstreckungsverfahren sind von den ursprünglich zuständigen Behörden fortzuführen.
Z 5: Sonstige Administrativverfahren, die am beim BMF anhängig sind, sind von der FMA fortzuführen.
Z 6: Durch die Übergangsvorschrift wirdferner klargestellt, dass durch den Zuständigkei...