BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 56.
EB zu BGBl 1993/532
In Analogie zu Art. 35 Abs. 3 lit. a bis c und Art. 36 Abs. 1 und 2 der Bankbilanzrichtlinie wird hier die Bewertung von Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren festgelegt.
Zu Abs 1:
Zum besseren Verständnis des verwendeten Begriffs „wie Anlagevermögen zu bilanzieren“ ist auf Folgendes hinzuweisen:
In der Bilanz der Kreditinstitute wird auch weiterhin nicht zwischen Anlage- und Umlaufvermögen unterschieden, weil es mit geringen Ausnahmen keine Vermögensgegenstände gibt, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, und diese Unterscheidung daher nicht sachgerecht ist. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Kreditinstitute auch Wertpapiere als längerfristige Vermögensanlage betrachten und diese wie Anlagevermögen behandeln, insbesondere für Zwecke der Bewertung. Entsprechende Aufgliederungen müssen in der Bilanz jedoch nicht vorgenommen werden.
In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Aufwendungen und Erträge aus Wertpapieren mit Ausnahme der Zinsen und Dividenden nicht einheitlich behandelt. Diese sind in drei verschiedenen Posten auszuweisen, je nachdem aus welcher Art von Wertpapieren sie stammen. Im Posten 6 sind...