BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 55. Bewertungsregeln
EB zu BGBl 1993/532
Abs. 1 bestimmt, welche Aktivposten bzw. Teile davon wie Anlagevermögen zu bewerten sind (siehe Art. 35 Abs. 1 der Bankbilanzrichtlinie).
Abs. 2 definiert für Kreditinstitute den Begriff „Finanzanlagen“ (siehe Art. 35 Abs. 2 der Bankbilanzrichtlinie).
Literatur
AFRAC, Entwurf einer Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ (2009); Göth, P., Bilanzrecht der Kreditinstitute I (1995); IWP, Zum Ausweis und zur Bewertung der Wertpapiere im Jahresabschluss von Kreditinstituten (1996); Krumnow, J. (Hrsg), Rechnungslegung der Kreditinstitute – Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV (1994); Meyer, H/Brick, H., Die Bankbilanz, Handkommentar zum Jahresabschluss der Kreditinstitute (1980).
Übersicht der Kommentierung
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1. Grundlagen
1
Hier wird festgelegt, dass die Aktivposten 9 und 10, unabhängig von ihrer tatsächlichen Zeitstruktur, wie Anlagevermögen zu bilanzieren sind. Im Gegensatz zu § 224 UGB findet sich im Formblatt keine Unterteilung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen. Jene Vermögensgegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb der Bank dienen, sind dem Anlagevermögen zuzuor...