BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 39b. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken
[Anlage: siehe Anhang Seite 1087]
EB zu BGBl I 2010//118
Hiermit wird Annex V Nummer 23 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Die Vergütungspolitik des Kreditinstitutes soll zu seiner Größe sowie der Art und Komplexität seiner Tätigkeiten in einem angemessenen Verhältnis stehen sowie den in Anlage zu § 39b festgelegten Grundsätzen entsprechen. Unter dem Terminus „Risikokäufer“ sind jene Mitarbeiter zu verstehen, deren Tätigkeit, ungeachtet ihrer hierarchischen Position, mit dem bestimmungsgemäßen Eingehen bankgeschäftlicher und bankbetrieblicher Risiken iSd § 39 BWG immanent ist. Der vorliegende Richtlinientext lässt keine klare Unterscheidung zwischen diesen Risikokäufern und Mitarbeitern, die derselben Vergütungsgruppe wie die Geschäftsleitung und Risikokäufer angehören und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstitutes auswirkt, erkennen. Möglicherweise sind beide Mitarbeiterkategorien auch ident. Die in den Richtlinienverhandlungen zu diesem Punkt von österreichischer Seite vorgebrachten Fragen blieben unbeantwortet. Es ist davon auszugehen, dass unter dem Terminus „Vergütungsgruppe“ (englische Fassung: „remu...