BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 8 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
Materialien zum Bgld BauG
EB zu § 8
Einleitend ist zu bemerken, daß hinsichtlich der Anliegerleistungen die weitgehend bewährte Rechtslage nach der Bauordnung 1969 nach legistischer Überarbeitung im Wesentlichen beibehalten wurde.
Abs. 3 legt den Zeitpunkt des Entstehens der Abtretungsverpflichtung mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Aufschließungsmaßnahme fest. Das Vorliegen einer Baubewilligung als Voraussetzung für die Abtretung ist nicht erforderlich; das Grundstück muß als Bauland gewidmet sein.
Die Feststellung gemäß Abs. 4, daß das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung ins öffentliche Gut gegenstandslos wird, kann mit einem gesonderten Bescheid oder mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erfolgen. Die Grundabtretung ist auch grundbücherlich durchzuführen.
Durch Abs. 6 sollen besondere Härten für Eigentümer von Eckgrundstücken vermieden werden.
Die Widmung eines Grundstückes als Bauland und die Errichtung einer Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Grundstückes liegen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des betroffenen Grundeigentümers. Di...