AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 158 Verbotene Ausgabe von Aktien
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||||
I. | Grundlagen | ||||
A. | Inhalt und Zweck | ||||
B. | Entwicklung | ||||
C. | Parallelvorschriften | ||||
II. | Verfügungsverbot | ||||
III. | Ausgabeverbot | ||||
A. | Ausgabe | ||||
B. | Rechtsfolge | ||||
1. | Nichtigkeit | ||||
2. | Reparatur | ||||
3. | Haftung der Ausgeber | ||||
a) | Allgemeines | ||||
b) | Haftung ohne Verschulden | ||||
c) | Schuldner | ||||
d) | Anspruchsberechtigte | ||||
e) | Andere Anspruchsgrundlagen |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Verfolgte Zwecke: § 156 normiert, dass die Kapitalerhöhung erst mit der Eintragung der Durchführung wirksam wird. § 158 knüpft daran an und verbietet Verfügungen über die Anteilsrechte und die Ausgabe von Aktienurkunden vor diesem Zeitpunkt; Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäftes bzw der Wertpapiere. Die Norm dient einerseits der Überschaubarkeit der beteiligten Personen (Verfügungsverbot), andererseits nach hL dem Schutz vor Schwindelemissionen (Ausgabeverbot), indem der Rechtsschein der Existenz der Mitgliedschaftsrechte verhindert wird. § 158 trifft jedoch keine Aussage über die Nichtigkeit der Aktienurkunden bei fehlerhaften Kapitalerhöhungen; vgl dazu § 156 Rz 29 ff.
2
Andere Kapitalerhöhungen: Eine entsprechende, nahezu wortgleiche Parallelnorm besteht für die Gründung in § 34 Abs 4; Ähn...