AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 65b Inpfandnahme eigener Aktien
Literatur
S § 51, 65, 65a.
Internationale Literatur
Nodoushani, Die Verpfändung konkreter Bezugsrechte, WM 2011, 1.
Übersicht
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I. Grundlagen
A. Allgemeines
1
Zweck und Regelungsgegenstand: Das Verbot der Inpfandnahme eigener Aktien soll die reale Kapitalerhaltung sicherstellen, indem Gefährdungen, die sich aus fallenden Kursen bei der Pfandverwertung oder der mangelnden Veräußerbarkeit ergeben können, hintangehalten werden. Zudem soll die Inpfandnahme nicht zur Umgehung des Erwerbsverbots eingesetzt werden.
2
Historische Entwicklung und Parallelregelungen: Die europarechtliche Grundlage bildet Art 24 der 2. RL, die deutsche Parallelregelung findet sich in § 71e dAktG. Die Regelung bildet seit 1937/38 Teil des Gesetzes. Die Ausnahme nach Abs 1 Satz 2 für Kreditinstitute gilt erst seit dem EU-GesRÄG 1996. Das schweizerische Recht hat durch die Aktienrechtsrevision 1991 das Verbot der Inpfandnahme abgeschafft, um der Gesellschaft zumindest diese Sicherheit für einen Kredit einzuräumen.
3
Reichweite: Die Inpfandnahme eigener Aktien ist der Gesellschaft so weit gestattet, als sie auch eigene Aktien erwerben dar...