StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 254 Ausspähung von Staatsgeheimnissen
Schrifttum
S bei § 252.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Straflosigkeit bei sog illegalen Staatsgeheimnissen | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 254 erfasst Verhaltensweisen, die dem Verrat von Staatsgeheimnissen nach § 252 vorangehen und diesen Verrat ermöglichen, nämlich das Zurückhalten oder Sichverschaffen eines Staatsgeheimnisses zu dem Zwecke, es sodann iSd § 252 bekannt oder zugänglich zu machen. Es handelt sich daher um selbständig strafbare Vorbereitungshandlungen zu § 252.
II. Tatobjekt
2
Geschützt sind Staatsgeheimnisse. Es gilt das zu § 252 und insb zu § 255 Gesagte.
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich ist
das Zurückhalten oder
das Verschaffen
eines Staatsgeheimnisses.
4
Verschaffen heißt, dass sich der Täter bewusst in den Besitz des Geheimnisses setzt, ohne hiezu befugt zu sein (nach Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 254 Rz 2 ist auch befugtes Verschaffen erfasst), wobei es gleichgültig ist, auf welche Weise dies geschieht. Bilden körperliche Gegenstände das Geheimnis, besteht das Verschaffen idR in deren Aneignung bzw im Aneignen von Kopien, Abschriften etc. Be...