StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslandes
1
Ausländisches Geld, ausländische Wertpapiere, ausländische Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliche Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen sind in Bezug auf die Fälschungsdelikte den inländischen gleichgestellt. Eine Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung begeht daher auch, wer ausländisches Geld usw nachmacht oder verfälscht. Allerdings darf der Schutz der ausländischen Objekte nicht weiter gehen als der der inländischen (Kienapfel/Schmoller, [SB] BT III2 § 241 Rz 4). Es sind daher von den ausländischen Wertpapieren nur die „besonders geschützten“ und von den ausländischen Wertzeichen nur die amtlichen und die diesen gleichgestellten erfasst (EBRV 1971, 381; Fabrizy, StGB12 § 241 Rz 1). Der Schutz bezieht sich auf in Umlauf befindliches, also gültiges ausländisches Geld, das gesetzliches Zahlungsmittel ist, sowie auf zur Ausgabe als gesetzliche Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen.
2
Vgl aus der Rsp insb JBl 1985, 434 und SSt 52/52 (betr US-Dollarnoten), SSt 20/95 (betr engl Pfundnoten), SSt 20/102 (betr Sfr-Noten) und SSt 48/77 = EvBl 1978/90 (betr jap Yen-Münzen). Im Schuldspruch ist neben dem betre...