UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 279 Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Literatur
Siehe Literatur zu § 277.
Übersicht der Kommentierung
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I. Normzweck
1
Der im Zuge des RÄG 2014 novellierte § 279 enthält – wie in Art 31 Abs 2 Bil-RL vorgesehen – Erleichterungen im Hinblick auf den Inhalt der beim FBGericht einzureichenden RLUnterlagen für kleine und mittelgroße AG und mittelgroße GmbH iSd § 221 Abs 1 und 2.
II. Inhalt der Offenlegung
2
Die offenzulegende Bilanz braucht gem § 279 Z 1 nur die in § 224 Abs 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten sowie zusätzl die in § 279 Z 1 angeführten Posten zu enthalten. Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit v mehr als einem Jahr sind bei den entsprechenden Posten gesondert auszuweisen. Weiters normiert § 279 Z 1, dass die Angaben nach § 229 zu machen sind; dementsprechend ist über den – auch v § 278 geforderten – Ausweis der nicht eingeforderten ausstehenden Einlage und der aufgrund einer Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) nicht zu leistenden Einlage hinaus auch eine eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlage gesondert auszuweisen un...