UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 430 Umfang des Ersatzes
Literatur
S die Nw bei § 429.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Einführung | |
II. | Wertersatz | |
III. | Schadenersatz bei Verlust | |
IV. | Schadenersatz bei Beschädigung | |
V. | Vorteilsanrechnung | |
VI. | Schadensminderungskosten | |
VII. | Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit | |
VIII. | Mitverschulden | |
IX. | Prozesskosten und Verzugszinsen | |
X. | Außervertragliche Ansprüche | |
XI. | Sonderregelungen |
I. Einführung
1
§ 430 regelt den Umfang des zu leistenden Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung des Gutes und somit den Umfang der in § 429 statuierten Obhutshaftung. Nicht von dieser Bestimmung umfasst sind die Haftung wg Verletzung bes vertragl Pflichten (s Rz 2 zu § 429) sowie die Haftung für Verspätungsschäden (s Rz 26 zu § 429).
II. Wertersatz
2
Vergleichbar mit Art 23 CMR enthält § 430 Abs 1 eine Fixierung des Schadens auf den objektiven Wert. Maßgebl ist der Handelswert, also der Verkaufswert v Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Wo ein Börsen- oder Marktpreis besteht, wird dieser heranzuziehen sein. Der Wiederbeschaffungswert, die Reparaturkosten oder die Herstellungskosten sind nicht maßgebl, da es sich dabei um etwas grds anderes handelt, wenngleich es nicht ausgeschlossen ist, dass diese...