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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 82.

EB zu BGBl I 2010/58

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

EB zu BGBl I 2001/97

Zu Abs 2 und 3:

Die Änderungen in Abs. 2 und 3 tragen dem Umstand Rechnung, dass für die FMA nur noch eine fakultative Vertretung durch die Finanzprokuratur vorgesehen ist.

Zu Abs 5:

Abs. 5 sieht eine generelle Anhörung der FMA vor Bestellung/Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters durch das Gericht vor; hingegen ist eine gesonderte Initiative der FMA zur Bestellung einer juristischen Person in diese Funktionen entbehrlich.

Zu Abs 6:

Abs. 6 legt die notwendige Verständigung auch der FMA von der Geschäftsaufsichtsanordnung fest.

EB zu BGBl I 1999/123

Zu Abs 1:

Klarstellend ergänzt wird der Ausschluss des Zwangsausgleiches (wie im § 95 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

Zu Abs 6:

Die im BWG vorgesehene Sonderregelung ist entbehrlich, weil die Konkursordnung eine Verständigung der Nationalbank von jeder beim Gerichtshof erfolgten Konkurseröffnung vorsieht.

EB zu BGBl I 1997/114

Zu Abs 6:

Der Entwurf einer Richtlinie über die Endgültigkeit von Abrechnungen in EU-Zahlungssystemen sieht in Art. 5 vor, dass ein Insolvenzverfahren keinen rückwirkenden Effekt auf die Rechte und Verpflichtungen, die sich für ein Institut aus seiner dire...

BWG – Bankwesengesetz

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