AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 181 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
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Inhalt und Zweck: § 181 gestattet es einer AG, ihr Grundkapital auf weniger als den Mindestbetrag von 70.000 Euro (§ 7) herabzusetzen, stellt aber sicher, dass diese Herabsetzung nur wirksam werden kann, wenn im Gegenzug eine Kapitalerhöhung erfolgt, die das Grundkapital wieder zumindest auf diesen Betrag anhebt. Damit vermeidet das Gesetz eine dauerhafte Unterschreitung des Mindestgrundkapitals, trägt aber zugleich dem Umstand Rechnung, dass sich ein wirtschaftliches Bedürfnis für eine Kapitalherabsetzung bis auf null mit dem völligen Verlust der Mitgliedschaftsrechte der bisherigen Aktionäre ergeben kann. Eine solche Situation tritt vor allem in Sanierungsfällen häufig auf, weshalb die Anwendbarkeit des § 181 auf die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß § 182 Abs 2 von besonderer praktischer Bedeutung ist. § 181 ist aber nicht auf die nominelle Kapitalherabsetzung beschränkt, sondern kann auch dazu eingesetzt werden, allen Aktionären ihre Einlagen zurückzuzahlen und die Aktien aus der Kapitalerhöhung neuen Aktionären zur Verfügung zu stellen.
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Entwicklung: Die Vorschrift beruht im Wesentlichen auf § 181 AktG 1937. Allerdings hat der Gesetzgeber 196...