UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 411 Zwischenspediteur
Literatur
S die Nw bei § 407.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Geltendmachung des Pfandrechts (durch den Zwischenspediteur) | |
III. | Übertragung der Forderungen |
I. Allgemeines
1
Durch diese Bestimmung wird einerseits die grds Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Zwischenspediteuren normiert und andererseits (iZm § 441 f) die Durchsetzbarkeit der Forderungen des Hauptspediteurs gesichert, indem der letzte Untnr in der Kette gegenüber dem Empfänger die Forderungen aller Vorleute geltend zu machen hat. Dieser kann sich dabei sowohl des gesetzl PfandR als auch des ZbR bedienen. Zur Definition des Zwischenspediteurs siehe oben § 408 Rz 10.
II. Geltendmachung des Pfandrechts (durch den Zwischenspediteur)
2
Der Zwischenspediteur hat die R seiner Vormänner – dh insb auch deren PfandR – auszuüben. Darunter sind alle Ansprüche des Hauptspediteurs sowie allfälliger weiterer vorheriger Zwischenspediteure – sohin insb die Ansprüche auf Provision, Aufwand- bzw Schadenersatz – zu verstehen. Der letzte Zwischenspediteur in einer solchen Kette ist (im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht) angehalten, die Ansprüche seiner Vormänner durchzusetzen, soweit ihm diese bekannt sind. Eine ...