StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 283 Verhetzung
Schrifttum
Ermacora, Die „Rassendiskriminierungskonvention“ als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung, JBl 1973, 179; Freudenschuss, Das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rassendiskriminierungskonvention im österreichischen Recht, EuGRZ 1983, 623; s im Übrigen bei § 274.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Äußere Tatseite (Abs 1) | ||
A. | Erster Deliktsfall (Abs 1 Fall 1) | ||
B. | Zweiter Deliktsfall (Abs 1 Fall 2) | ||
C. | Dritter Deliktsfall (Abs 1 Fall 3) | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Äußere Tatseite (Abs 4) | ||
VIII. | Innere Tatseite | ||
IX. | Konkurrenz | ||
X. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 283 wurde mit der Reform 2015 ganz erheblich umgestaltet bzw erweitert. Pönalisiert werden Erscheinungsformen einer Verhetzung, die für den öffentlichen Frieden erfahrungsgemäß besonders gefährlich sind. Zu den internationalen Vorgaben siehe EBRV 689 BlgNR 25. GP 41 f.
II. Tatobjekt
2
Schutzobjekte sind:
eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft,
eine durch ihre Zugehörigkeit oder gerade das Fehlen der Zugehörigkeit
zu einer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Weltanschauung,
zu einer Staatsangehörigke...