StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 241c Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
Schrifttum
S bei § 241a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Wegen der erhöhten Gefährlichkeit von Fälschungen unbarer Zahlungsmittel werden bereits Akte der Vorbereitung einschließlich der ansonsten grundsätzlich straflosen versuchten Beihilfe als selbständig strafbar erklärt (Schroll, WK2 § 241c Rz 1). Das Delikt nach § 241c ist den § 227 und 239 nachgebildet.
II. Tatobjekt
2
Objekt sind Mittel und Werkzeuge, die nach ihrer spezifischen Zweckbestimmung dazu bestimmt sind, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel zu ermöglichen. Es muss sich um spezifische Fälschungsmittel oder ‑werkzeuge handeln. In Betracht kommen daher nicht schlechthin alle Mittel und Werkzeuge, die zur Verwendung für den angeführten Zweck geeignet sind, sondern eben nur solche, die spezifisch erkennbar auf diesen Zweck zugeschnitten sind (Oshidari, SbgK § 241c Rz 8 f: Druck- und Prägestöcke, Kartenrohlinge, spezielle Computerprogramme ua; ebenso Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 241c Rz 1; Schroll, WK2 § 241c Rz 4). Vgl hiezu auch § 227 Rz 2.