MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 16 Dienst(Werks)wohnung
Übersicht
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I. Dienst- und Werkswohnung
1
Die Regelung des § 16 stellt klar, dass der Anspruch auf eine Dienstwohnung, Werkswohnung bzw sonstige Unterkunft mit dem Arbeitsverhältnis, auch bei Inanspruchnahme von Karenz oder Teilzeitbeschäftigung, weiter besteht, und zwar bis zum Ende des gesetzlich festgelegten Kündigungs- und Entlassungsschutzes. Während dieser Zeiten bedürfen spezielle Vereinbarungen einer Zustimmung des Gerichts, einschließlich einer Belehrung der Dienstnehmerin.
Wichtig für die Anwendung des § 16 ist der eindeutige Zusammenhang von Dienst-/Werkswohnung oder sonstiger Unterkunft mit dem Arbeitsvertrag.
2
Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstvertrages oder iZm einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen überlassen werden, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Auf Grund des engen Zusammenhangs mit einem Arbeitsverhältnis werden die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen nach Grundsätzen des Arbeitsvertragsrechts geregelt. So werden nicht die mietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen, sondern die Kündigungs- und Kündigungsschutzbestimmungen des dazu gehörenden Arb...