MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 12 Abtretung des Mietrechtes
I. Allgemeines
1
Entgegen dem Gesetzeswortlaut handelt es sich nicht um eine Abtretung von Mietrechten, sondern um eine Vertragsübernahme der im Gesetz genannten Begünstigten. Voraussetzung ist, dass die im Gesetz genannten nahen Angehörigen eine bestimmte Mindestzeit mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Begünstigt sind der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und auch Geschwister. Der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder müssen die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben.
Dem mehrjährigen Aufenthalt ist gleichzuhalten, dass der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat bzw der Ehegatte seit seiner Verehelichung und die Kinder seit ihrer Geburt gemeinsam mit dem Mieter in der Wohnung gelebt haben, mag ihr Aufenthalt auch die ansonsten geltende Zeit nicht gedauert haben.
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Weitere Voraussetzung ist, dass der bisherige ...