FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 30q [Unpfändbarkeit, Gebührenbefreiung]
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§ 30q entspricht § 30i und regelt die Nichtpfändbarkeit des Anspruchs auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge sowie die Befreiung der erforderlichen Schriften und Bestätigungen von Verwaltungsabgaben. Siehe § 30i Rz 1 f.